I. Antragsteller
Es können ausschließlich Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern eine Förderung für die berufsbegleitende Qualifizierung ihrer Beschäftigten beantragen.
a.) Unabhängig von der Rechtsform werden folgende Tätigkeitsbereiche von der Förderung insgesamt (Unternehmer und Beschäftigte) ausgeschlossen:
b.) Unternehmen,
c.) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
d.) Nicht förderfähig sind
e.) Beschäftigte
f.) Beschäftigte
g.) Beschäftigte
Es können auch mehrere Zuwendungen mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann.
Die Beantragung weitgehend identischer Bildungsinhalte ist frühestens 24 Monate nach Beendigung der Qualifizierung erneut möglich.
Der Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen).
Sobald der Eingang des Antrages von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH bestätigt wurde, kann der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Entscheidung über den Antrag mit dem Vorhaben beginnen. Eine abschließende Entscheidung über den Antrag (Bewilligung/Ablehnung) ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist das Datum der Eingangsbestätigung.
Für Bildungsschecks ist je Antrag die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 300 Euro festgelegt. Ein Antrag kann mehrere Bildungsschecks umfassen.
Für Qualifizierungsinhalte mit unterschiedlichen Niveaustufen (z. B. Sprachkurse oder EDV-Fortbildungen) gelten folgende Regelungen:
Alle Kurse werden in die drei Niveaustufen Grundlagen, Fortgeschritten und Verhandlungssicher eingestuft.
Förderfähig ist in jeder Niveaustufe ein Kurs pro Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten.
Für den Fall, dass ein Kurs der höheren Niveaustufe (z. B. Fortgeschritten) durchgeführt wurde, ist eine spätere Förderung des gleichen Kurses in einer niedrigeren Niveaustufe (z. B. Grundlagen) nicht möglich.
a.) Für den bereits geförderten Beschäftigten ist ein zweiter Antrag für einen Kurs der gleichen Niveaustufe frühestens nach Ablauf der 24 Monatsfrist möglich.
b.) Bei einer Antragstellung für einen Kurs der gleichen Niveaustufe mit deutlich unterschiedlichen Inhalten (z. B. Maritimes Englisch und Technisches Englisch) ist eine weitere Förderung auch vor Ablauf der 24-Monatsfrist möglich.
c.) Die 24-Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Weiterbildung.
Bei Fernlernkursen/Fernunterricht, für die eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt wurde, ist die zugelassene Anzahl von Präsenzstunden förderfähig.
Gefördert werden können ausschließlich Präsenz-Äquivalente. Das heißt, 100% online durchgeführte Formate sind förderbar, sofern sie live stattfinden und die direkte Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmer ermöglichen.
Bildungsschecks:
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Das Angebot muss 4 Mindestanforderungen erfüllen:
Nein, eine Förderung ist dann ausgeschlossen.
Bildungsschecks:
Gefördert wird
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Gefördert werden Vorhaben
a.) Nicht förderfähig sind gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder die für eine Betriebszulassung erforderlich sind.
b.) Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig.
c.) Nicht gefördert werden Produktschulungen. Produktschulungen sind Schulungen, die von einem Hersteller oder einer Vertriebseinheit durchgeführt werden, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen.
d.) Die Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen u. Ä. sind keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und daher grundsätzlich nicht förderfähig.
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Bildungsschecks:
Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.000 Euro je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme.
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für mittlere Unternehmen kann die Zuwendung 60 Prozent und für kleine Unternehmen 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Antragsteller müssen die für kleine und mittlere Unternehmen gültige EU-Definition gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I erfüllen.
Link zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer, sofern die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie Skonti und Rabatte.
Kosten, die der externe Dienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme in Rechnung stellt, sind zuwendungsfähig. Zu den Kosten für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gehören Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel, etc.
Nicht gefördert werden:
Sollten Sie in Bezug auf zuwendungsfähige Kosten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bildungsschecks:
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Zum Stundenumfang der einzelnen Kurse der Qualifizierungsmaßnahme:
Zur Teilnehmeranwesenheit:
Zur Teilnehmeranzahl:
Als geeignete externe Dienstleister gelten:
a.) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
b.) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
Link Weiterbildungslandesverordnung M-V
c.) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitäts-managementsystem verfügen oder
d.) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
e.) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.
Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.
Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V nimmt das Ministerium für Bildung, und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter:
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
Bildungsschecks:
Die Abrechnung von Bildungsschecks erfolgt ausschließlich durch den externen Dienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt hat und über eine Anerkennung (vgl. FAQ Nummer 17) verfügt.
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Die Abrechnung von unternehmensspezifischen Vorhaben erfolgt ausschließlich durch den Zuwendungsempfänger (Unternehmen) selbst.
Bildungsschecks:
Unternehmensspezifische Vorhaben:
Durch den externen Dienstleister für Bildungsschecks:
Durch den Zuwendungsempfänger (Unternehmen) für Unternehmensspezifische Vorhaben:
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sämtliche Originalunterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
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