Unternehmensspezifische Vorhaben (Qualifizierungsprojekte)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Unternehmen für die Teilnahme von Beschäftigten an unternehmensspezifischen Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte) zur:
- Kompetenzfeststellung von Beschäftigten,
- Analyse des Qualifizierungsbedarfes von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen und
- beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die es ermöglichen, deren Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern..
Es können grundsätzlich 50 % der Beratungs- und Qualifizierungsleistungen externer Dienstleister gefördert werden. Mittlere Unternehmen können eine Förderung in Höhe von 60 % und kleine Unternehmen in Höhe von 70 % beantragen.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Ärzte/-innen,
- Steuerberater/-innen,
- Finanzberater/-innen,
- Rechtsanwälte/-innen,
- Wirtschaftsprüfer/-innen,
- Versicherungsvertreter/-innen,
- Immobilienmakler/-innen,
- Notar/-innen,
- Insolvenzverwalter/-innen,
- Detekteien,
- Erbringung von Finanzdienstleistungen,
- Unternehmen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen und entsprechende Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbieten und dafür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand erhalten,
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
Nicht förderfähig sind folgende Beschäftigtengruppen:
- Auszubildende, Praktikanten und Schüler/-innen,
- Beschäftigte des Bundes, des Landes und der Kommunen,
- Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind,
- Beschäftigte in Rehakliniken.
Was wird gefördert?
Gefördert werden unternehmensspezifische Vorhaben (Qualifizierungsprojekte) zur
- Kompetenzfeststellung von Beschäftigten,
- Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen und
- beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die es ermöglichen, deren Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.
Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten externen Dienstleistern erbracht werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen des externen Dienstleisters.
Welche Weiterbildungen werden nicht gefördert?
- Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder die für eine Betriebszulassung erforderlich sind,
- Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus,
- Produktschulungen, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen,
- Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind.
Was sind geeignete externe Dienstleister?
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten Dienstleistern erbracht werden. Diese dürfen weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sein (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Als geeignete externe Dienstleister gelten:
- a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
- b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
- c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
- d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
- e) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.
Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Maßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.
Siehe dazu auch https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung beträgt
- grundsätzlich 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- 60 % für mittlere Unternehmen,
- 70 % für kleine Unternehmen.
Die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgt gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen des externen Dienstleisters.
Ihr Weg zur Förderung
1. a) Antragsformular (Kompetenzfeststellung/ Qualifizierungsbedarf)
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Die Antragstellung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen, Bezahlung von Rechnungen).
Antragsformular anfordern
Fordern Sie hier das Antragsformular an, um eine Förderung für ein unternehmensspezifisches Vorhaben zu beantragen für die
- Kompetenzfeststellung von Beschäftigten und/oder
- zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen.
Hinweis: Das Antragsformular zur Förderung eines unternehmensspezifischen Vorhabens zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten finden Sie im nächsten Abschnitt Nr. 1. b).
Hinweise:
- Sollten Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag bei der GSA gestellt haben, verfügen Sie über eine Kundennummer. Sie können diese hier angeben. Dies vereinfacht die Einreichung Ihrer Unterlagen, weil Ihre Kontaktdaten dann im Formular vorbefüllt werden. Die Angabe der Kundennummer ist nicht zwingend, um das Formular anzufordern. Bei Bedarf können Sie uns gern auch anrufen, um Ihre Kundennummer zu erfragen (0385-55775-510).
- Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
- Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)
Füllen Sie das Antragsformular aus
- Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
- Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.
Ausgefüllten Antrag per Post an die GSA senden
- Unterzeichnen Sie den ausgedruckten Antrag rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.
Postanschrift:
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin
1. b) Antragsformular (berufliche Qualifizierung von Beschäftigten)
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Die Antragstellung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen, Bezahlung von Rechnungen).
1. Antragsformular anfordern
Fordern Sie hier das Antragsformular an, um eine Förderung für ein unternehmensspezifisches Vorhaben zu beantragen für die berufliche Qualifizierung von Beschäftigten.
Hinweis: Das Antragsformular zur Förderung eines unternehmensspezifischen Vorhabens zur Kompetenzfeststellung von Beschäftigten und/oder zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten finden Sie im vorherigen Abschnitt Nr. 1. a).
Hinweise:
- Sollten Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag bei der GSA gestellt haben, verfügen Sie über eine Kundennummer. Sie können diese hier angeben. Dies vereinfacht die Einreichung Ihrer Unterlagen, weil Ihre Kontaktdaten dann im Formular vorbefüllt werden. Die Angabe der Kundennummer ist nicht zwingend, um das Formular anzufordern. Bei Bedarf können Sie uns gern auch anrufen, um Ihre Kundennummer zu erfragen (0385-55775-510).
- Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
- Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)
Füllen Sie das Antragsformular aus
- Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
- Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.
Ausgefüllten Antrag per Post an die GSA senden
- Unterzeichnen Sie den ausgedruckten Antrag rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.
Postanschrift:
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin
2. Bestätigung des Antragseingangs
Nach Eingang Ihres Antrags bei der GSA erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.
Mit dem Datum der Eingangsbestätigung beginnt der Bewilligungszeitraum.
Nach Erhalt der Eingangsbestätigung können Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem geplanten Vorhaben beginnen, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Daraus entsteht allerdings noch kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.
3. Bewilligung Ihres Antrags
Führt die Prüfung Ihres Antrags zu einem positiven Ergebnis, erhalten Sie von uns den Zuwendungsbescheid zur bewilligten Förderung.
4. b) Mittelanforderung und Verwendungsnachweis (berufliche Qualifizierung von Beschäftigten)
Hinweis: Die Abrechnung der Förderung erfolgt nach Durchführung der jeweiligen Maßnahmen durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der GSA.
Formular "Mittelanforderung und Teil-/Schlussverwendungsnachweis" anfordern
Zusätzlicher Hinweis: Für die Nachweisführung der einzelnen Qualifizierungen (Kurse) nutzen Sie bitte das Formular "Teilnehmernachweis" unter Downloads.
Hinweise:
- Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
- Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)
Füllen Sie das Formular aus
- Füllen Sie das Formular "Mittelanforderung und Teil-/Schlussverwendungsnachweis" mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie das fertige Formular elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
- Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.
Ausgefülltes Formular per Post an die GSA senden
- Unterzeichnen Sie das ausgedruckte Formular "Mittelanforderung und Teil-/Schlussverwendungsnachweis" rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.
Postanschrift:
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin
Sie haben weitere Fragen zur Förderung?
Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.
Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zum Antragsverfahren sind:
- Jacqueline Rach
- Andrea Kagel
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur Abrechnung sind:
- Anja Pitsch
- Petra Henning
- Wencke Rogge
Downloads
- Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die berufsbegleitende Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen (Qualifizierungsrichtlinie) (18.12.2023) Download
- Formular "Teilnahmenachweis" für durchgeführte Qualifizierungen (18.02.2025) Download
- Flyer "Unternehmensspezifische Vorhaben (Qualifizierungsprojekte" (01.09.2025) Download
FAQs
Können Zuwendungen für mehrere, unterschiedliche Bildungsinhalte beantragt werden?
Es können auch mehrere Zuwendungen mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann.
Die Beantragung weitgehend identischer Bildungsinhalte ist frühestens 24 Monate nach Beendigung der Qualifizierung erneut möglich.
Welche Beantragungsfristen sind einzuhalten?
Der Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (bspw. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen).
Mit dem geplanten Vorhaben kann direkt nach der Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Bewilligung der Zuwendung begonnen werden, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Eine abschließende Entscheidung über den Antrag (Bewilligung/Ablehnung) ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist das Datum der Eingangsbestätigung.
Wie sind die Regelungen für Kurse mit unterschiedlichen Niveaustufen?
Für Qualifizierungsinhalte mit unterschiedlichen Niveaustufen (z. B. Sprachkurse oder EDV-Fortbildungen) gelten folgende Regelungen:
- Alle Kurse werden in die drei Niveaustufen Grundlagen, Fortgeschritten und Verhandlungssicher eingestuft.
- Förderfähig ist in jeder Niveaustufe ein Kurs pro Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten.
- Für den Fall, dass ein Kurs der höheren Niveaustufe (z. B. Fortgeschritten) durchgeführt wurde, ist eine spätere Förderung des gleichen Kurses in einer niedrigeren Niveaustufe (z. B. Grundlagen) nicht möglich.
- Für den bereits geförderten Beschäftigten ist ein zweiter Antrag für einen Kurs der gleichen Niveaustufe frühestens nach Ablauf der 24 Monatsfrist möglich.
- Bei einer Antragstellung für einen Kurs der gleichen Niveaustufe mit deutlich unterschiedlichen Inhalten (z. B. Maritimes Englisch und Technisches Englisch) ist eine weitere Förderung auch vor Ablauf der 24-Monatsfrist möglich.
- Die 24-Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Weiterbildung.
Welche Bildungsinhalte können gefördert werden?
Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
Welche Weiterbildungen werden nicht gefördert?
- Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder die für eine Betriebszulassung erforderlich sind,
- Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus,
- Produktschulungen, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen,
- Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind.
Welche Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme sind zuwendungsfähig?
Zuwendungsfähig sind die Kosten, die ein Weiterbildungsdienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Weiterbildung in Rechnung stellt. Dazu gehören u. a. Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel.
Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Abrechnung der Maßnahme, Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren sowie Bewirtungskosten (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.).
Sollten Sie in Bezug auf zuwendungsfähige Kosten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Was sind geeignete Weiterbildungsdienstleister?
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Weiterbildungsleistungen von einem geeigneten Dienstleister erbracht werden. Dieser darf weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sein (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Als geeignete externe Dienstleister gelten:
- a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
- b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
- c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
- d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
- e) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.
Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.
Siehe dazu auch https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
Wie lange müssen Dokumente aufbewahrt werden?
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sämtliche Originalunterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.