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Bildungsschecks für Unternehmen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Unternehmen für die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, um Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben. Mit einem Bildungsscheck können 50 % der Lehrgangskosten, maximal bis zu 3.000 EUR, gedeckt werden.

 

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Ärzte/-innen,
  • Steuerberater/-innen,
  • Finanzberater/-innen,
  • Rechtsanwälte/-innen,
  • Wirtschaftsprüfer/-innen,
  • Versicherungsvertreter/-innen,
  • Immobilienmakler/-innen,
  • Notar/-innen,
  • Insolvenzverwalter/-innen,
  • Detekteien,
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen,
  • Unternehmen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen und entsprechende Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbieten und dafür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand erhalten,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

Nicht förderfähig sind folgende Beschäftigtengruppen:

  • Auszubildende, Praktikanten und Schüler/-innen,
  • Beschäftigte des Bundes, des Landes und der Kommunen,
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind,
  • Beschäftigte in Rehakliniken.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, die es erlauben, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.

Zuwendungsfähig sind die Lehrgangskosten, die der Weiterbildungsdienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme in Rechnung stellt.

Die Weiterbildung muss von einem geeigneten Weiterbildungsdienstleister durchgeführt werden.

Welche Weiterbildungen werden nicht gefördert?

  • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder die für eine Betriebszulassung erforderlich sind,
  • Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus,
  • Produktschulungen, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen,
  • Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind.

Was sind geeignete Weiterbildungsdienstleister?

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Weiterbildungsleistungen von einem geeigneten Dienstleister erbracht werden. Dieser darf weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sein (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

Als geeignete externe Dienstleister gelten:

  • a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
  • b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
  • c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
  • d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
  • e) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.

Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.

Siehe dazu auch https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Lehrgangskosten), maximal 3.000 EUR je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme.

Zuwendungsfähig sind die Kosten, die ein Weiterbildungsdienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Weiterbildung in Rechnung stellt. Dazu gehören u. a. Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel. 

Nicht zuwendungsfähig sind bspw. Kosten für die Abrechnung der Maßnahme, Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren sowie Bewirtungskosten (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.).

Ihr Weg zur Förderung

1. Antrag einreichen

Ein wichtiger Hinweis vorweg: Die Antragstellung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. 

Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen, Bezahlung von Rechnungen).

Antragsformular anfordern

Hinweise:

  • Sollten Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag bei der GSA gestellt haben, verfügen Sie über eine Kundennummer. Sie können diese hier angeben. Dies vereinfacht die Einreichung Ihrer Unterlagen, weil Ihre Kontaktdaten dann im Formular vorbefüllt werden. Die Angabe der Kundennummer ist nicht zwingend, um das Formular anzufordern. Bei Bedarf können Sie uns gern auch anrufen, um Ihre Kundennummer zu erfragen (0385-55775-510).
  • Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
  • Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)

Füllen Sie das Antragsformular aus

  • Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
  • Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.

Senden Sie den ausgefüllten Antrag per Post an die GSA

  • Senden Sie den vollständigen und rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag per Post an die GSA.

    Postanschrift:
    GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
    Postfach 11 11 17
    19011 Schwerin

2. Bestätigung des Antragseingangs

Nach Eingang Ihres Antrags bei der GSA erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung

Mit dem Datum der Eingangsbestätigung beginnt der Bewilligungszeitraum.

Nach Erhalt der Eingangsbestätigung können Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem geplanten Vorhaben beginnen, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Daraus entsteht allerdings noch kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.

3. Bewilligung Ihres Antrags

Führt die Prüfung Ihres Antrags zu einem positiven Ergebnis, erhalten Sie von der GSA den Zuwendungsbescheid zur bewilligten Förderung.

Mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den/die Bildungsscheck/s im bewilligten Umfang.

4. Bildungsschecks beim Dienstleister einreichen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids können Sie den/die Bildungsscheck/s beim Weiterbildungsdienstleister einreichen.

Mit schriftlichem Einreichen eines Bildungsschecks beim Dienstleister treten Sie die Zahlungsansprüche aus dem Bildungsscheck an den Dienstleister ab. Damit kann der Dienstleister den Bildungsscheck gegenüber der GSA abrechnen.

Sie haben weitere Fragen zur Beantragung von Bildungsschecks?

Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Beantragung von Bildungsschecks für Unternehmen sind:

  • Jacqueline Rach
  • Andrea Kagel
  • Michael Stuff
  • Angélique Volk

Für Dienstleister: Bildungsschecks abrechnen

Bildungsschecks abrechnen

Sammelabrechnungsbeleg (SAB) anfordern

Fordern Sie mit Ihrer Kundennummer den Sammelabrechnungsbeleg (SAB) an.

Wichtig: Die Angabe einer gültigen Kundennummer ist hier zwingend erforderlich, damit Ihnen das SAB-Formular zugestellt werden kann. Falls Sie noch keine Kundennummer bei der GSA haben, fordern Sie diese formlos per E-Mail an kundennummer@gsa-schwerin.de an.

Hinweise:

  • Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
  • Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)

Ist-Daten der Weiterbildung in den SAB eintragen

Erfassen Sie im SAB die vollständigen Teilnehmerdaten sowie "Ist-Daten" der durchgeführten Weiterbildung.

SAB an die GSA senden

Senden Sie den vollständig ausgefüllten SAB elektronisch und rechtsverbindlich unterschrieben inkl. der unterhalb aufgeführten weiteren Unterlagen an die GSA.

Postanschrift:
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin

Vom Dienstleister einzureichende Unterlagen

1. Sammelabrechnungsbeleg (SAB)

Im Sammelabrechnungsbeleg (SAB) sind die Teilnehmerdaten sowie die "Ist-Daten" der durchgeführten Weiterbildung vollständig zu erfassen. Der SAB ist sowohl elektronisch als auch unterschrieben in Papierform an die GSA zu senden.

Postanschrift:
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin

2. Abzurechnende Bildungsschecks

Fügen Sie dem SAB die abzurechnenden Bildungsschecks bei.

Hinweise:

  • Die Bildungsschecks müssen im Original vollständig ausgefüllt, gestempelt, datiert und rechtsverbindlich unterschrieben sein.
  • Die im Bildungsscheck enthaltene Abtretungserklärung ist vom Zuwendungsempfänger rechtsverbindlich (das heißt, von einer vertretungsberechtigten Person) unterschrieben.
3. Qualifizierte Teilnahmebestätigung

Fügen Sie dem SAB die vollständig ausgefüllten
Formblätter „Qualifizierte Teilnahmebestätigung“ bei (siehe Downloads).

Hinweise:

  • Es sind zwingend anzugeben: Ort, Datum, die modularen Bildungsinhalte, die datierte Originalunterschrift des Teilnehmers und des/der Dozenten. Stundenpläne der Qualifizierungsmaßnahme sind als Nachweis der modularen Bildungsinhalte nicht ausreichend.
  • Die Teilnehmer waren jeweils überwiegend (mehr als 50 % der Gesamtstunden) anwesend. Die Zuwendung erfolgt nur für die Tage, an denen eine Anwesenheit nachgewiesen wird. Dazu zählen auch nachweisbare Krankheits- oder Sonderurlaubstage.
  • Die angegebene Gesamtstundenzahl enthält keine Prüfungszeiten oder Selbstlerneinheiten.
  • Korrekturen sind mit einer Paraphe versehen worden.
4. Gesamtrechnung (Kopie)

Fügen Sie dem SAB die Gesamtrechnung der abzurechnenden Qualifizierungsmaßnahme bei.

Hinweise:

  • Die an den Zuwendungsempfänger adressierte Rechnung muss die Gesamtkosten (netto), den Zuwendungsanteil sowie den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ausweisen.
  • Die Rechnung für die durchgeführte Maßnahme ist an den
    Zuwendungsempfänger zu adressieren und die Zahlung des Eigenanteils ist durch den Zuwendungsempfänger zu leisten. Die Zahlung des Eigenanteils durch Dritte ist nicht zulässig.
  • Zusätzliche Prüfungsentgelte und Gebühren sind nicht förderfähig.
5. Zahlungsnachweis Eigenanteil (Kopie)

Fügen Sie dem SAB den Nachweis über die Bezahlung
des Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger an
den Dienstleister bei.

Hinweis:

  • Aus dem Nachweis müssen die Wertstellung, der Überweisungsbetrag, der Name bzw. die Kontoverbindung des Dienstleisters und der Name des Auftraggebers (Zuwendungsempfänger) ersichtlich sein.

Abrechnungshinweise

Wurde die Weiterbildung innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt?

Die Weiterbildung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums von 24 Monaten begonnen und abgeschlossen werden. Als Maßnahmebeginn wird grundsätzlich eine rechtsverbindliche Anmeldung, ein Vertragsabschluss, eine Rechnungslegung oder eine Bezahlung der Rechnung gewertet.

Wurde das Vorhaben abgeschlossen?

Die Zuwendung darf durch Sie als Dienstleister erst nach Leistungserbringung angefordert werden, also nach Ende der Qualifizierung und Bezahlung des Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger.

Ist die Frist für die Mittelanforderung eingehalten?

Die Bildungsschecks sind vom Dienstleister spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA zur Abrechnung einzureichen.

Liegt der Nachweis über die Eignung des Dienstleisters vor?

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Weiterbildungsleistungen von einem geeigneten Dienstleister erbracht werden. Dieser darf weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sein (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

Als geeignete externe Dienstleister gelten:

  • a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
  • b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
  • c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
  • d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
  • e) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.

Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.

Siehe dazu auch https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

Sie haben weitere Fragen zur Abrechnung?

Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Abrechnung sind:

  • Anja Pitsch
  • Petra Henning
  • Danilo Bühring
  • Wencke Rogge

FAQs

Können Zuwendungen für mehrere, unterschiedliche Bildungsinhalte beantragt werden?

Es können auch mehrere Zuwendungen mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann.

Die Beantragung weitgehend identischer Bildungsinhalte ist frühestens 24 Monate nach Beendigung der Qualifizierung erneut möglich.

Welche Beantragungsfristen sind einzuhalten?

Der Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (bspw. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen).

Mit dem geplanten Vorhaben kann direkt nach der Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Bewilligung der Zuwendung begonnen werden, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Eine abschließende Entscheidung über den Antrag (Bewilligung/Ablehnung) ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist das Datum der Eingangsbestätigung.

Gibt es eine Mindesthöhe der Gesamtausgaben?

Für Bildungsschecks ist je Antrag die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 300 Euro festgelegt. Ein Antrag kann mehrere Bildungsschecks umfassen.

Wie sind die Regelungen für Kurse mit unterschiedlichen Niveaustufen?

Für Qualifizierungsinhalte mit unterschiedlichen Niveaustufen (z. B. Sprachkurse oder EDV-Fortbildungen) gelten folgende Regelungen:

  • Alle Kurse werden in die drei Niveaustufen Grundlagen, Fortgeschritten und Verhandlungssicher eingestuft.
  • Förderfähig ist in jeder Niveaustufe ein Kurs pro Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten.
  • Für den Fall, dass ein Kurs der höheren Niveaustufe (z. B. Fortgeschritten) durchgeführt wurde, ist eine spätere Förderung des gleichen Kurses in einer niedrigeren Niveaustufe (z. B. Grundlagen) nicht möglich.
  • Für den bereits geförderten Beschäftigten ist ein zweiter Antrag für einen Kurs der gleichen Niveaustufe frühestens nach Ablauf der 24 Monatsfrist möglich.
  • Bei einer Antragstellung für einen Kurs der gleichen Niveaustufe mit deutlich unterschiedlichen Inhalten (z. B. Maritimes Englisch und Technisches Englisch) ist eine weitere Förderung auch vor Ablauf der 24-Monatsfrist möglich.
  • Die 24-Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Weiterbildung.

Sind Fernkurse/Fernunterricht förderfähig?

Bei Fernlernkursen/Fernunterricht, für die eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt wurde, ist die zugelassene Anzahl von Präsenzstunden förderfähig.

Sind E-Learning Kurse förderfähig?

Gefördert werden können ausschließlich Präsenz-Äquivalente. Das heißt, 100 % online durchgeführte Formate sind förderbar, sofern sie live stattfinden und die direkte Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmer ermöglichen.

Können Qualifizierungsmaßnahmen auch beantragt werden, wenn der externe Dienstleister noch nicht feststeht?

Eine Antragstellung ist möglich, wenn der externe Dienstleister zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Antragsformular.

Welche Bildungsinhalte können gefördert werden?

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.

Welche Weiterbildungen werden nicht gefördert?

  • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder die für eine Betriebszulassung erforderlich sind,
  • Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus,
  • Produktschulungen, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen,
  • Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind.

Welche Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme sind zuwendungsfähig?

Zuwendungsfähig sind die Kosten, die ein Weiterbildungsdienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Weiterbildung in Rechnung stellt. Dazu gehören u. a. Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel. 

Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Abrechnung der Maßnahme, Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren sowie Bewirtungskosten (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.).

Sollten Sie in Bezug auf zuwendungsfähige Kosten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Welche Mindestteilnahmestunden sind für eine Förderung notwendig?

Qualifizierungsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein/e Teilnehmer/in überwiegend (mehr als 50 % der Gesamtstunden) anwesend war.

Was sind geeignete Weiterbildungsdienstleister?

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Weiterbildungsleistungen von einem geeigneten Dienstleister erbracht werden. Dieser darf weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sein (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

Als geeignete externe Dienstleister gelten:

  • a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
  • b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
  • c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
  • d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder
  • e) Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.

Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.

Siehe dazu auch https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

Wer kann Bildungsschecks gegenüber der GSA abrechnen?

Die Abrechnung von Bildungsschecks erfolgt ausschließlich durch den externen Dienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt hat und über eine Anerkennung verfügt.

Wie lange müssen Dokumente aufbewahrt werden?

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sämtliche Originalunterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

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