rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II (LIQA)

rückzahlbare Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wegen Einnahmeausfällen im Kontext mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (CODA II)

Informationen über das Verfahren finden Sie in den Grundsätzen für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II.

 

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist bereits vollständig abgeschlossen.

 

Rückzahlungsverfahren

Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit (einschließlich sämtlicher Verlängerungen) beginnt nunmehr das Rückzahlungsverfahren.

Für die im Monat Dezember 2020 bewilligten Zuwendungen beginnt die erste reguläre Rückzahlung im April 2023, mit einer Fälligkeit jeweils zum 10. eines jeden Monats.

Die genauen Einzelheiten bzgl. Ihrer Rückzahlung entnehmen Sie Ihrem Zins- und Tilgungsplan. Dieser wird Ihnen Anfang März 2023 postalisch zugesandt.

 

Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis dienen der Jahresabschluss bzw. die Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das Geschäftsjahr, das den Zeitraum der bewilligten Liquiditätshilfe umfasst. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30.06.2023 einzureichen.

 

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