Zweck der rückzahlbaren Zuwendung ist die teilweise Vorfinanzierung der Überbrückungshilfe IV für Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte/n in Mecklenburg-Vorpommern.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt erneut Mittel zur Förderung von Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern mit Hilfe von rückzahlbaren Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wegen Einnahmeausfällen im Kontext der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (Rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt erneut Mittel zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie für Unternehmen des stationären Einzelhandels, deren Verkaufsstellen aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LV M-V vom 15.12.2020 für Kunden ab dem 16.12.2020 geschlossen sind, mit Hilfe von rückzahlbaren Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wegen Einnahmeausfällen im Kontext der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Mitteln des Landes, soweit diese den Grundsätzen nicht entgegenstehen, Billigkeitsleistungen für Unternehmen, die ihren Beschäftigten, die während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen waren, zur Abmilderung der dadurch bedingten zusätzlichen Belastungen, eine Sonderzahlung.
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