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Mikrodarlehen

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Mikrodarlehen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Existenzgründer/innen bei einer Neugründung oder Übernahme eines bestehenden Betriebes vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein verzinsliche unbedingt rückzahlbare Zuwendung von bis zu 25.000 EUR.

 

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, die nicht als Gesellschafter von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften gründen.

Antragsteller müssen ihren Wohn- und (zukünftigen) Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Folgende Branchen, Berufe und Tätigkeitsbereiche sind von einer Förderung ausgeschlossen:

  • Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler,
  • Wirtschafts- und Buchprüfer sowie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
  • Vertreter, Vertriebsbeauftragte,
  • Finanz- und Immobiliendienstleister,
  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte,
  • Berufsbetreuer, Autohändler,
  • Tankstellen sowie
  • gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitskräften.

Was wird gefördert?

Mikrodarlehen für Existenzgründerinnen und -gründer im Zusammenhang mit

  • einer Gründung/Übernahme vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • und in den ersten 36 Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Voraussetzungen sind weiterhin:

  • Die angestrebte Selbstständigkeit muss als Vollexistenz und persönlich unabhängig ohne direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an einen Auftraggeber ausgestaltet sein.
  • Der Antragsteller muss über die für das Vorhaben notwendige fachliche und kaufmännische Eignung verfügen.
  • Es muss ein vollständiges und aussagefähiges Unternehmenskonzept vorgelegt werden.

Kann auch eine Nebentätigkeit gefördert werden?

Mit dem Mikrodarlehen werden nur wirtschaftlich tragfähige Vollexistenzen gefördert. Eine Nebentätigkeit kann nicht gefördert werden.

Der Wechsel von einer Nebentätigkeit zum Vollerwerb hingegen wird wie eine Neugründung betrachtet und ist somit förderfähig. Es bedarf jedoch eines Nachweises, dass die bisherige Tätigkeit im Nebenerwerb durchgeführt wurde.

Darf das Mikrodarlehen nur nachrangig eingesetzt werden?

Ja, das Mikrodarlehen darf nur nachrangig eingesetzt werden.

Das heißt, erst nach Einsatz aller sonstigen zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel, wie vorhandene Eigenmittel, vereinnahmte andere Fördermittel, verfügbare Kredite oder Darlehen und geplante Einzahlungen aus Umsatzerlösen zur Deckung der dargestellten Finanzierungslücke.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuwendung entspricht der vorhabenbezogenen Finanzierungslücke innerhalb von 12 Monaten max. 25.000 EUR. 

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer festverzinslichen, rückzahlbaren Zuwendung mit einer max. Laufzeit von bis zu 6 Jahren, von denen die ersten 12 Monate tilgungsfrei sind. 

Der Zinssatz beträgt für die gesamte Laufzeit auf die jeweilige Restschuld 4,00 %. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %, Bearbeitungsgebühren fallen nicht an, Sicherheiten sind nicht zu stellen.

Die Zuwendung wird als "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Mikrodarlehens besteht nicht.

Welche Konditionen gelten für das Mikrodarlehen?

  • Es handelt sich um eine unbedingt rückzahlbare Zuwendung mit vierteljährlicher Zahlung der Tilgungsraten in gleicher Höhe. Dies bedeutet, dass die Zinsen nur für die noch offene Restschuld berechnet werden.
  • Die aufgelaufenen Zinsen sind nach Ablauf des jeweiligen Tilgungszeitraumes innerhalb von 12 Monaten in 4 gleichen Raten quartalsweise fällig.
  • Die max. Laufzeit des Darlehens beträgt 6 Jahre. Grundsätzlich sollte die max. Laufzeit in Anspruch genommen werden, um so die Liquidität nicht übermäßig zu belasten.
  • Wenn die wirtschaftliche Situation dies erlaubt, sind vorfällige Sonderzahlungen beziehungsweise die vollständige  Rückzahlung der noch offenen Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
  • Sondertilgungen möglich. Auch eine vollständige Ablösung des noch offenen Betrages ist jederzeit möglich.
  • Die ersten 12 Monate der Laufzeit sind als tilgungsfreie Zeit fest vorgegeben.
  • Der Zinssatz beträgt für die gesamte Laufzeit auf die jeweilige Restschuld 4 %.
  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Es werden keine Gebühren fällig.
  • Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.
  • Eine Besicherung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ist nicht erforderlich, sie haften jedoch persönlich.

Was sind "De-minimis"-Beihilfen?

De-minimis-Beihilfen sind gemäß Verordnung (EU) 2023/2831 gewährte öffentliche Zuwendungen an Unternehmen.

Diese Zuwendungen dürfen bei Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren (aktuelles Jahr und zwei vorangegangene Steuerjahre) den Schwellenwert von 300.000 EUR nicht übersteigen. 

Im Antrag ist eine „De-minimis“-Erklärung und eine Tabelle für Angaben zu evtl. erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen als Anlage enthalten.

Ihr Weg zur Förderung

Für die Förderung stehen zwei verschiedene Antragsformulare bereit:

  • Antragsformular vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Typ 1)
  • Antragsformular nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Typ 2)

1.a) Antrag vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Für die Beantragung eines Mikrodarlehens vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nutzen Sie bitte das folgende Antragsformular (Typ 1).

Antragsformular (Typ 1) anfordern

Füllen Sie das Antragsformular aus

Hinweis: Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.

  • Öffnen Sie das abgespeicherte PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)
  • Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
  • Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.

Senden Sie den ausgefüllten Antrag per Post an die GSA

  • Unterzeichnen Sie den ausgedruckten Antrag rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.

    Postanschrift:
    GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
    Postfach 11 11 17
    19011 Schwerin

1.b) Antrag nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Für die Beantragung eines Mikrodarlehens nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nutzen Sie bitte das folgende Antragsformular (Typ 2).

Antragsformular (Typ 2) anfordern

Füllen Sie das Antragsformular aus

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  • Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
  • Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.

Senden Sie den ausgefüllten Antrag per Post an die GSA

  • Unterzeichnen Sie den ausgedruckten Antrag rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.

    Postanschrift:
    GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
    Postfach 11 11 17
    19011 Schwerin

2. Bestätigung des Antragseingangs

Nach Eingang Ihres Antrags bei der GSA erhalten Sie von der GSA eine Eingangsbestätigung.

3. Bewilligung Ihres Antrags

Wenn die Prüfung Ihres Antrags zu einem positiven Ergebnis führt, erhalten Sie von der GSA den Zuwendungsbescheid zur bewilligten Förderung.

4. Mittelanforderung und Auszahlung des Mikrodarlehens

  • Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
  • Vor der Auszahlung muss als Nachweis der Gründung die Gewerbeanmeldung bzw. bei freien Berufen die Bestätigung des Finanzamtes vorliegen.
  • Die Mittelanforderung ist spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides einzureichen.
  • Nach Vorlage der Mittelanforderung und Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt die Auszahlung auf das im Antrag angegebene Konto.
  • Nach der Auszahlung erhalten Sie gesondert einen Tilgungsplan mit Zinsberechnung.

5. Verwendungsnachweis und Nachweis Fortbestand Unternehmung

Formular "Verwendungsnachweis" anfordern

Hinweise:

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Hinweise zur Rückzahlung und zum Verwendungsnachweis

  • Die ersten 12 Monate nach dem Mittelabruf sind tilgungsfrei.
  • Nach der tilgungsfreien Zeit erfolgt die Rückzahlung quartalsweise in gleich hohen Raten.
  • Die Zinsen sind nach Ablauf des jeweiligen Tilgungszeitraums innerhalb von 12 Monaten in vier gleichen Raten fällig.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Dazu ist aber eine schriftliche Mitteilung vorab an die Bewilligungsbehörde (GSA) notwendig.
  • Der Verwendungsnachweis  erfolgt durch die Vorlage der Jahresabschlüsse beziehungsweise der Einnahmen- sowie Überschussrechnungen mit betrieblicher Vermögens- und Schuldenaufstellung für das Jahr bzw. die Jahre, in denen die Mittel verwendet wurden. Dies entspricht dem Zeitraum der Planungsrechnung, die Bestandteil des Antrages ist.

Nachweis zum Fortbestand des Unternehmens

  • Der ebenfalls formgebundene regelmäßige Nachweis zum Fortbestand des Unternehmens (siehe Downloads) ist bis zum Zeitpunkt der vollständigen Tilgung für alle auf den Maßnahmezeitraum folgenden Geschäftsjahre jeweils jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
  • Dem Formular ist der jeweilige Jahresabschluss oder die Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG inklusive einer betrieblichen Vermögens- und Schuldenaufstellung beizufügen.

Sie haben weitere Fragen zur Förderung?

Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zum Antragsverfahren sind:

  • Elke Wiese-Wahls
  • Dr. Peter Strauer

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Mittelanforderung, zum Verwendungsnachweis und zur Rückzahlung sind:

  • Elke Wiese-Wahls
  • Wencke Rogge

Wo können Sie sich beraten lassen?

Die nachfolgend aufgeführten Institutionen bieten Ihnen eine kostenlose Beratung im Zusammenhang mit der Antragstellung zum Mikrodarlehen an:

Beratungsstellen in M-V zum Mikrodarlehen

Schwerin

Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a
19053 Schwerin
Telefon: 0385 7417-0

IHK zu Schwerin
Graf-Schack-Allee 12a
19053 Schwerin
Telefon: 0385 5103-0

Neubrandenburg

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg)
Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5593-0

IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Katharinenstraße 48
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5597-0

Stralsund

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock
Telefon: 0381 4549-0

IHK zu Rostock (Geschäftsstelle Nordvorpommern/Rügen)
Heilgeiststr. 34
18439 Stralsund
Telefon: 03831 338-810

Greifswald

IHK zu Neubrandenburg (Zweigstelle Greifswald)
Brandteichstraße 20
17489 Greifswald
Telefon: 0395 5597-321

Rostock

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (Hauptverwaltungssitz Rostock)
Schwaaner Landstr. 8
18055 Rostock
Telefon: 0381 4549-0

IHK zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1
18055 Rostock
Telefon: 0381 338-0

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