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Corona-Liquiditätshilfen I (CODA I)

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Corona-Liquiditätshilfen I (CODA I)

Während der Corona-Pandemie gewährte das Land Mecklenburg-Vorpommern rückzahlbare Zuwendungen für Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in M-V zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund von Einnahmeausfällen

Anträge konnten bis zum 31. Juli 2020 bei der GSA gestellt werden.

Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit läuft nunmehr das Rückzahlungsverfahren.

Wer wurde gefördert?

Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern und weniger als 250 Beschäftigten - einschließlich Freiberuflern inklusive Kulturschaffenden.

Was wurde gefördert?

Betriebsnotwendige Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler einschließlich Kulturschaffenden bis zum 30.09.2020 bei einem Liquiditätsbedarf von bis zu 200.000,00 EUR. 

Zu den förderfähigen Ausgaben zählten insbesondere nicht:

  • Kreditablösungen bzw. außerplanmäßige Rückführung oder Tilgung von bestehenden Darlehen, Umschuldungen und Sondertilgungen,
  • Rückführung oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen, Gesellschaftereinlagen oder Einlagen eines Einzelkaufmanns und von Darlehen oder Einlagen naher Angehöriger im Sinne des § 138 InsO von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Einzelkaufleuten oder von Einlagen oder Darlehen verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG.

Wie hoch war die Förderung?

Die Zuwendung wurde im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form einer zweckgebundenen rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Bemessungsgrundlage war der Liquiditätsbedarf.

Antragsteller mit einem ungedeckten Liquiditätsbedarf bis zum 30.09.2020 in Höhe von bis zu 200.000,00 EUR konnten mit einer Zuwendung in Höhe von bis zu 200.000,00 EUR gefördert werden.

Die Zuwendung wurde für maximal 96 Monate gewährt.

Von dem zugewendeten Betrag sind 20.000,00 Euro zinsfrei. Für den darüber hinaus gehenden Betrag gilt: Ab Beginn des 13. Monats werden Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. erhoben.

Hinweise zur Rückzahlung

Die Rückzahlung erfolgt in gleichen Raten zwischen dem 13. und dem maximal 96. Monat. 

Bei Zuwendungen über 20.000,00 Euro werden die zurück gezahlten Beträge zunächst auf den zinsbewehrten Teil der gewährten Zuwendung angerechnet.

Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger mit der Rückzahlung in Verzug gerät, ist die GSA als Bewilligungsbehörde befugt, Stundungsvereinbarungen abzuschließen. 

Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Stundungsvereinbarungen nicht einhält, kann die GSA als Bewilligungsbehörde den ausstehenden Restbetrag in voller Höhe fällig stellen.

Die Zinsen sind nach Ablauf des Tilgungszeitraums - beginnend am 10. des auf die letzte Tilgungsrate folgenden Monats - innerhalb von 12 Monaten in gleichen 12 Raten fällig.

Eine vorfällige Rückzahlung der Zuwendung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit von maximal 96 Monaten kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Restschuld ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 59 LHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erlassen werden, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Dieser Umstand ist durch einen Steuerberater zu bestätigen.

Sie haben weitere Fragen zur Rückzahlung?

Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Rückzahlung sind:

  • Angelika Schulze
  • Alexandra Glaedt
  • Sara Schwarz
  • Imke Brandt

Bitte halten Sie beim Anruf Ihr Aktenzeichen bereit.

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