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Überbetriebliche Ausbildung im Agrarbereich

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Überbetriebliche Ausbildung im Agrarbereich

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in insgesamt 13 anerkannten Ausbildungsberufen im Agrarbereich.

Ziel ist die Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, der Steigerung der Fähigkeiten, die Verbesserung der Entwicklung allgemeiner und digitaler Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere die Verbesserung der Berufsausbildung.

 

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Bildungsträger der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung, die mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern eine Vereinbarung über Inhalt und Umfang der Lehrgänge abgeschlossen haben.

Was wird gefördert?

Zuwendungen werden gewährt für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in insgesamt 13 anerkannten Ausbildungsberufen im Agrarbereich.

Welche Ausbildungsberufe im Agrarbereich werden anerkannt?

Zuwendungen werden gewährt für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechend den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz in den folgenden 13 anerkannten Berufen:

  • Landwirt und Landwirtin,
  • Pferdewirt und Pferdewirtin,
  • Tierwirt und Tierwirtin,
  • Forstwirt und Forstwirtin,
  • Fischwirt und Fischwirtin,
  • Fachkraft Agrarservice,
  • Gärtner und Gärtnerin,
  • Hauswirtschafter und Hauswirtschafterin,
  • Milchtechnologe und Milchtechnologin,
  • Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche
    Laborantin,
  • Revierjäger und Revierjägerin,
  • Pflanzentechnologe und Pflanzentechnologin sowie
  • Winzer und Winzerin.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Lehrgangskosten bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.

Die Zuwendungen zu den Übernachtungskosten werden ebenfalls in Form einer Pauschale je auszubildender Person und Woche (5 Übernachtungen) gewährt. Die Höhe der Pauschale beträgt 72 EUR. Sofern weniger Übernachtungen in Anspruch genommen werden, gilt der Pauschalbetrag von 14,40 EUR je Übernachtung.

Die Zuwendungen sind begrenzt auf höchstens drei Lehrgänge je auszubildender Person.

Ihr Weg zur Förderung

1. Antrag einreichen

Wichtige Hinweise vorweg:

  • Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
  • Die Antragstellung umfasst dabei alle Lehrgänge, die im Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres durchgeführt werden.
  • Dem Antrag ist als Anlage die geplante Zahl der Auszubildenden für die einzelnen Lehrgänge beizufügen.

Antragsformular anfordern

Hinweise:

  • Sollten Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag bei der GSA gestellt haben, verfügen Sie über eine Kundennummer. Sie können diese hier angeben. Dies vereinfacht die Einreichung Ihrer Unterlagen, weil Ihre Kontaktdaten dann im Formular vorbefüllt werden. Bei Bedarf können Sie uns gern auch anrufen, um Ihre Kundennummer zu erfragen (0385-55775-510).
  • Eine Bearbeitung des PDF-Formulars direkt im Browser oder mit dem Smartphone/Tablet ist technisch leider nicht möglich.
  • Öffnen Sie das PDF-Formular mit einer aktuellen Version des "Adobe Acrobat Reader DC" (https://get.adobe.com/de/reader/)

Füllen Sie das Antragsformular aus

  • Füllen Sie das PDF-Formular mit Ihren Angaben aus und übermitteln Sie Ihren fertigen Antrag elektronisch per Senden-Schaltfläche am Ende des PDF-Formulars.
  • Drucken Sie das PDF-Formular vollständig aus und unterzeichnen Sie es durch die Zeichnungsberechtigten.

Ausgefüllten Antrag per Post an die GSA senden

  • Unterzeichnen Sie den ausgedruckten Antrag rechtsverbindlich und senden Sie ihn per Post an die GSA.

    Postanschrift:
    GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
    Postfach 11 11 17
    19011 Schwerin

2. Bestätigung des Antragseingangs

Nach Eingang Ihres Antrags bei der GSA erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung

Nach Erhalt der Eingangsbestätigung können Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem geplanten Vorhaben beginnen, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Daraus entsteht allerdings noch kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.

3. Bewilligung des Antrags

Führt die Prüfung Ihres Antrags zu einem positiven Ergebnis, erhalten Sie von uns den Zuwendungsbescheid zur bewilligten Förderung.

4. Durchführung und Abrechnung

Nutzen Sie für die Mittelanforderung und für den Verwendungsnachweis bitte das Formular Mittelanforderung und Verwendungsnachweis (siehe Downloads).

Mit der Mittelanforderung ist eine Übersicht über eine taggenaue Auflistung der Auszubildenden je Lehrgang sowie eine taggenaue Auflistung der Übernachtungen der Auszubildenden (für deren Richtigkeit jeweils der Verantwortliche des Bildungsträgers zeichnet) per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember innerhalb der beiden auf das jeweilige Quartalsende folgenden Monate einzureichen. 

Sie haben weitere Fragen zur Förderung?

Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zum Antragsverfahren sind:

  • Andrea Kagel
  • Elke Wiese-Wahls

Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Abrechnung sind:

  • Anja Pitsch
  • Petra Henning
  • Wencke Rogge

FAQs

Umsetzung der „Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften“

Mit der EU-Förderung sind Publizitätspflichten verbunden. Als Projektträger sind Sie verpflichtet, gegenüber den Projektbeteiligten, (Teilnehmenden) und der Öffentlichkeit auf die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF+) hinzuweisen.

Dazu sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • EU-Emblem: Das offizielle EU-Emblem (mit Schriftzug „Kofinanziert von der Europäischen Union“) ist auf allen Projektunterlagen, Dokumenten und Materialien zu verwenden.

    Sie finden das EU-Emblem auf der folgenden Internetseite in unterschiedlichen Varianten zum Download: Informationspflichten und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027
     
  • Sichtbarkeit: Projekte die aus Mitteln des ESF+ gefördert werden, müssen an öffentlich sichtbaren Stellen (A3-Plakate, Webseiten, elektronische Anzeigen) auf die Förderung hinweisen.
  • Logoverwendung: Das EU-Emblem darf weder modifiziert bzw. farblich verändert noch mit anderen grafischen Elementen oder Textbestandteilen kombiniert werden. Bei Verwendung weiterer Logos neben dem EU-Emblem, muss dieses mindestens die gleiche Größe aufweisen.

    Beispiele zur horizontalen Verbindung von EU-Emblem und Finanzierungserklärung:

     

    Beispiele zur Platzierung des EU-Emblems mit Finanzierungserklärung auf Kommunikationsmaterial:

     

    Weitere Hinweise zur Verwendung des EU-Emblems können Sie hier herunterladen: Verwendung des EU-Emblems im Zusammenhang mit EU-Programmen 2021–2027 (PDF, Stand: März 2021)
     

  • Website und Social-Media-Sites: Auf der Website und Social-Media-Sites des Begünstigten muss neben dem EU-Emblem eine kurze Beschreibung des Vorhabens, der Ziele und der EU-Förderung veröffentlicht werden.

Information zur Umsetzung finden Sie auch 

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