Corona-Liquiditätshilfen II Einzelhandel (ENHA)
Während der Corona-Pandemie gewährte das Land Mecklenburg-Vorpommern rückzahlbare Zuwendungen für Unternehmen des stationären Einzelhandels mit Sitz und Betriebsstätte in M-V zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund von Einnahmeausfällen.
Anträge konnten bis zum 31. Mai 2021 bei der GSA gestellt werden.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit läuft nunmehr das Rückzahlungsverfahren.
Wer wurde gefördert?
Kleinst-, Kleine und Mittlere Unternehmen des stationären Einzelhandels mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern und weniger als 250 Beschäftigten, deren Verkaufsstellen während der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen sein mussten.
Was wurde gefördert?
Betriebsnotwendige Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen des stationären Einzelhandels bis 30.06.2021.
Zu den förderfähigen Ausgaben zählten insbesondere nicht:
- Kreditablösungen bzw. außerplanmäßige Rückführung oder Tilgung von bestehenden Darlehen, Umschuldungen und Sondertilgungen,
- Rückführung oder Tilgung von Gesellschafterdarlehen, Gesellschaftereinlagen oder Einlagen eines Einzelkaufmanns und von Darlehen oder Einlagen naher Angehöriger im Sinne des § 138 InsO von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Einzelkaufleuten oder von Einlagen oder Darlehen verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG.
Wie hoch war die Förderung?
Die Zuwendung wurde im Rahmen einer Projektförderung als Vollfinanzierung in Form einer zweckgebundenen rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Bemessungsgrundlage war der Liquiditätsbedarf.
Antragsteller mit einem ungedeckten Liquiditätsbedarf bis zum 30.06.2021 konnten mit einer Zuwendung in Höhe von 200.000,00 EUR gefördert werden.
Die Zuwendung wurde für maximal 96 Monate gewährt.
Hinweise zur Rückzahlung
Die Rückzahlung erfolgt in gleichen Raten zwischen dem 25. und dem maximal 96. Monat.
Bei Zuwendungen über 20.000,00 Euro werden die zurückgezahlten Beträge zunächst auf den zinsbewehrten Teil der gewährten Zuwendung angerechnet.
Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger mit der Rückzahlung in Verzug gerät, ist die Bewilligungsbehörde befugt, Stundungsvereinbarungen abzuschließen.
Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Stundungsvereinbarungen nicht einhält, kann die Bewilligungsbehörde den ausstehenden Restbetrag in voller Höhe fällig stellen.
Die Zinsen sind nach Ablauf des Tilgungszeitraums – beginnend am 10. des auf die letzte Tilgungsrate folgenden Monats – innerhalb von 12 Monaten in gleichen 12 Raten fällig.
Eine vorfällige Rückzahlung der Zuwendung ist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit von maximal 96 Monaten kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Restschuld ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 59 LHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erlassen werden, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Dieser Umstand ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu bestätigen.
Sie haben weitere Fragen zur Rückzahlung?
Rufen Sie uns an unter unserer zentralen Telefonnummer +49 385 55775-510.
Ihre Ansprechpartner/innen bei Fragen zur Rückzahlung sind:
- Angelika Schulze
- Alexandra Glaedt
- Sara Schwarz
- Imke Brandt
Bitte halten Sie beim Anruf Ihr Aktenzeichen bereit.