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Änderung im SEPA-Verfahren ab 9. Oktober 2025

In Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2024/886 ist spätestens ab dem 9. Oktober 2025 eine Anpassung des SEPA-Zahlungsverfahrens notwendig. Zahlungsdienstleister nehmen spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Überprüfung der Zahlungsempfänger vor.

Künftig wird bei jeder Überweisung automatisiert geprüft, ob die in der Überweisung angegebenen Empfängerdaten mit den hinterlegten Daten der kontoführenden Bank übereinstimmen (IBAN-Namensabgleich).

Diese Empfänger-Überprüfung ist eine zusätzliche Sicherheitsleistung zum Schutz vor betrügerischen oder fehlgeleiteten Zahlungen.

Bei Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen von Förderinstrumenten, die durch die GSA bearbeitet werden, ist als Überweisungsempfänger spätestens ab dem 9. Oktober 2025 der Name des Überweisungsempfängers korrekt anzugeben:

  • Name Kontoinhaber: Landesamt für Finanzen Mecklenburg‑Vorpommern Abteilung Landeszentralkasse
  • IBAN: DE26 1300 0000 0014 0015 18

Nach Übermittlung der Zahlungsdaten wird vom Zahlungsdienstleister sofort eine Empfängerüberprüfung durchgeführt, in deren Ergebnis der Zahlende innerhalb von Sekunden das automatisierte Prüfergebnis erhält.

Bei positiver Empfängerüberprüfung führt der Zahlungsdienstleister die beauftragte Zahlung aus. Wird der Empfängername nicht vollständig oder korrekt angegeben aber die IBAN ist richtig, kann der Zahlende selbst entscheiden, ob die Überweisung ausgeführt werden soll. In diesem Fall haftet aber der Zahlungsdienstleister nicht für eine eventuelle Fehlüberweisung.

Da die Länge des oben angeführten vollständigen Empfängernamens für einige ausführende Geldinstitute aufgrund der Anzahl der Zeichen zu umfangreich ist, werden wir Zuwendungsempfängern zeitnah kürzere "Alias-Namen" mitteilen, sobald uns diese vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellt werden. Diese "Alias-Namen" sollen Zuwendungsempfängern helfen, zu einem eindeutigen positiven Prüfergebnis ohne Fehlermeldung bei der Überweisung zu kommen.

Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen und Digitalisierung vom 2. Oktober 2025 (PM FM Nr. 53-25).

Bei Fragen zum geänderten SEPA-Zahlungsverfahren melden Sie sich gern bei uns: 

Vielen Dank.

Ihre GSA

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