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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 gelten bei einer Zwangsvollstreckung für das Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird regelmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.590 € monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. 

Weitere Informationen und die Bekanntmachung finden sich auf der Homepage des Bundesgesetzblattes unter: 

Bundesgesetzblatt.pdf

(Autor: GSA)

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