Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 3.290 Euro/Monat in 2023 auf 3.465 Euro/Monat für das Jahr 2024. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
(Autor/Quelle: GSA)