Mit der neuen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) werden die bisher geltenden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Als Reaktion auf die aktuelle wirtschaftliche Situation soll somit weiterhin der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten. Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt. Weiterhin wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vollständig verzichtet. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
(Autor/Quelle: GSA)