Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 2.660 Euro/Monat in 2017 auf 2.695 Euro/Monat für das Jahr 2018. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
(Autor/Quelle: GSA)