Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 2.520 Euro/Monat in 2016 auf 2.660 Euro/Monat für das Jahr 2017. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 2.975 Euro/Monat (2016: 2.905 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 5.700 Euro/Monat (2016: 5.400 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 6.350 Euro/Monat (2016: 6.200 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2017 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
(Autor/Quelle: GSA)