Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige steigen im Jahr 2016 geringfügig.
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann Arbeitslosengeld beantragen, wenn er in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige eingezahlt hat. Das sogenannte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung für Selbständige beträgt für das Jahr 2016 3 %. Auf Basis der geplanten Bezugsgrößen von 2.905 Euro (West) und 2.520 Euro (Ost) liegt der monatliche Beitrag demnach bei 87,15 € bzw. 75,60 €. Für Gründerinnen und Gründer gibt es eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 43,58 Euro (West) und 37,80 Euro (Ost). Die Beiträge müssen an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden.
(Autor/Quelle: GSA)