Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge aktualisiert

Freitag, 23.01.2015

Seit dem 01. Februar 2015 gilt in Mecklenburg-Vorpommern für Vergabeverfahren, die nicht nach europäischen Regeln durchzuführen sind, eine neue Verwaltungsvorschrift.

Der neue Wertgrenzenerlass zur Durchführung vereinfachter Vergabeverfahren wurde am 29.12.2014 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (AmtsBl. M-V Nr. 51) veröffentlicht und ist somit am 01. Februar 2015 in Kraft getreten. Neu geregelt wurde die Wertgrenze bei Bauleistungen. Hier ist jetzt eine Freihändige Vergabe möglich, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 € nicht überschreitet. Diese Grenze lag vorher bei 100.000 €. Weitere Änderungen betreffen Vorhaben, deren gesamter Auftragswert die bestehenden Wertgrenzen übersteigt. Hier ist jetzt die Anwendung der Wertgrenzenregelung auf einen Teil des jeweiligen Vorhabens zulässig. Erlaubt ist künftig auch die Kombination von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben, sofern die Teilauftragswerte die jeweiligen Wertgrenzen einhalten und insgesamt die Wertgrenze der Beschränkten Ausschreibung nicht überschreiten.

Weitere Information finden sich auf der Homepage der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V..

(Autor/Quelle: GSA)

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