Neue Förderrichtlinie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Dienstag, 12.05.2015

Mit der seit heute in Kraft getretenen Richtlinie können Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern Bildungsschecks zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Beschäftigten bei der GSA beantragen.

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Fachkräftesicherung und der Unterstützung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten und Unternehmen an den Wandel.

Beantragt werden können Bildungsschecks mit einem Zuschuss von maximal 500 € für Weiterbildungskurse mit Qualifizierter Teilnahmebescheinigung sowie Bildungsschecks mit einem Zuschuss von maximal 3000 € für abschlussorientierte Qualifizierungen, anschlussfähige Teilqualifizierungen oder Qualifizierungen mit Abschlusszertifikat.

Werden Zuschüsse in Höhe von maximal 75 Prozent der Lehrgangskosten beantragt, müssen die Voraussetzungen nach der „De-minimis“-Verordnung erfüllt sein. Außerdem müssen die De-minimis-Beihilfen an alle verbundenen Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren nachgewiesen werden.

Werden Zuschüsse in Höhe von maximal 50 Prozent beantragt (vereinfachtes Verfahren auf Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung), entfällt die De-minimis-Erklärung.

Die Matrix mit den Förderhöchstsätzen für Bildungsschecks bildet die Grundlage für Berechnung der Zuschüsse. Sie finden diese Förderhöchstsätze auf unserer Homepage unter „Berechnungsmatrix Bildungsschecks“.

Der Bewilligungszeitraum beträgt für beide Bildungsscheckarten höchstens 24 Monate.

Nicht zuwendungsfähig sind Qualifizierungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GSA.

(Autor/Quelle: GSA)

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