Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 gelten bei einer Zwangsvollstreckung für das Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher: 1.045,04 €) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.
(Autor/Quelle: GSA)