Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 2.415 Euro/Monat in 2015 auf 2.520 Euro/Monat für das Jahr 2016. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).