Im Amtsblatt L 352 der Europäischen Union vom 24.12.2013 wurde die „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen“ vom 18. Dezember 2013 veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verordnung gedeckt.
Für De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden, gelten die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
Weitere Informationen stehen auf den Internetseiten der EU bereit.