Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Freitag, 08.08.2014

Ab dem 1. Januar 2015 fällt die Mehrwertsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz auf alle Telekommunikationsdienste, Rundfunkdienste und elektronisch erbrachten Dienstleistungen dort an, wo der Kunde ansässig ist - und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers.

Mit dieser Umsetzung der europäischen Vorgabe wird zum einen der Aufwand für zahlreiche Unternehmen erheblich geringer und zum anderen werden die Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit gerechter verteilt. Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Danach können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

(Autor/Quelle: GSA)

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