Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 2.345 Euro/Monat in 2014 auf 2.415 Euro/Monat für das Jahr 2015. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 2.835 Euro/Monat (2014: 2.765 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 6.050 Euro/Monat (2014: 5.950 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2015 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).