Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren

Freitag, 28.08.2020

Mit dem Beschluss der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf zukünftig drei Jahre erfolgt die Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023).

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden. Die Schuldnerinnen und Schuldner müssen auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten wird als neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung eingeführt.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (BMJV).

(Autor/Quelle: GSA)

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