Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass eine freiwillig gezahlte Corona-Prämie, die als Erschwerniszulage ausgezahlt wurde, unpfändbar ist.
Wenn ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie zahlt, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Urteil vom 25. August 2022 – 8 AZR 14/22 –. Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2021 – 6 Sa 216/21 –
Weitere Informationen zur Klage und die Urteilsbegründung finden sich auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts.
(Autor/Quelle: GSA)