„Neustart-Prämie" für Beschäftigte nach Kurzarbeit

Donnerstag, 17.09.2020

Ab sofort können Unternehmen Prämien beantragen, die ihren im Land M-V Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um zusätzliche Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.

Gegenstand der Förderung der Billigkeitsleistung sind Sonderzahlungen von antragsberechtigten Unternehmen an diejenigen Beschäftigten, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen waren und anschließend mindestens einen Kalendermonat lang wieder in dem Unternehmen beschäftigt waren. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Anträge können bis zum 31.12.2020 an die GSA gestellt werden.

Weitere Informationen zu den Zuwendungsvoraussetzungen und zur Antragstellung finden sich auf dieser Homepage.

 

(Autor/Quelle: GSA)

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