Meisterpflicht

Donnerstag, 17.10.2019

Das Bundeskabinett hat die Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Handwerke beschlossen. Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz.

Die Zulassungspflicht gilt dann in folgenden Handwerken: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer und Schilder- und Lichtreklamehersteller. Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d. h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(Autor/Quelle: GSA)

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