Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gelten bei einer Zwangsvollstreckung für das Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2019 liegt der Grundfreibetrag bei 1.179,99 € (bisher: 1.133,80 €) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.
Weitere Informationen und eine Broschüre zu den geltenden Pfändungsfreigrenzen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
(Autor/Quelle: GSA)