Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln, womit auch gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden müssen. Auf der Grundlage der Sonderauswertungen der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 ergeben sich damit höhere monatlichen Regelsätze.
Weitere Informationen zu den Regelsätzen in der Grundsicherung ab 2021 finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter:
(Autor/Quelle: GSA)