Ab sofort können Billigkeitsleistungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie beantragt werden.
Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Zuschüsse zur Bewältigung oder Minderung von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie, wenn die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten in den Monaten September 2020 bis März 2021 zu decken. Anträge können bis zum 31. März 2021 an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Dezernat Integrationsamt schriftlich (postalisch) oder per E-Mail gestellt werden.
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