Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 3.150 Euro/Monat in 2022 auf 3.290 Euro/Monat für das Jahr 2023. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):
(Autor/Quelle: GSA)