Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 3.010 Euro/Monat in 2020 auf 3.115 Euro/Monat für das Jahr 2021. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u.a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
(Autor/Quelle: GSA)