Das Kabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen und gibt damit die Beitragsbemessungsgrenzen für das kommende Jahr vor.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich für Ostdeutschland von 2.870 Euro/Monat in 2019 auf 3.010 Euro/Monat für das Jahr 2020. Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) steigt auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (West) auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat). Weitere Anpassungen gelten u. a. in der knappschaftlichen Rentenversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Information zu den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 und den Bezugsgrößen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).