Außerordentliche Wirtschaftshilfe November

Dienstag, 17.11.2020

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 ist eine weitere Unterstützung in Form von Zuschüssen in Zusammenhang mit den aktuellen Corona-Einschränkungen verbunden.

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen. Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. €, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Die Antragstellung erfolgt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

(Autor/Quelle: GSA)

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