Das Kabinett und der Bundestag haben die aktuellen Maßnahmen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben beschlossen.
Gegenstand der neuen Regelungen sind die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf nunmehr vier Monate, womit die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO wesentlich abgemildert wird. Weiterhin werden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt. Demgegenüber wird die Höchstfrist für die Insolvenzantragsstellung wegen Überschuldung von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleiben von der Regelung unberührt. Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (BMJV):
(Autor/Quelle: GSA)