Mit Wirkung zum 15.04.2021 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V die Grundsätze für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen I dahingehend angepasst, dass der zins- und tilgungsfreie Zeitraum sowie die Laufzeit der gewährten rückzahlbaren Zuwendung um jeweils acht Monate verlängert wird. Die Zuwendungsempfänger werden zeitnah durch die GSA als zuständige Bewilligungsbehörde informiert und erhalten entsprechende Änderungsbescheide.
Link zum Förderprogramm Corona-Liquiditästhilfen I
(Autor/Quelle: GSA)