Mit Wirkung zum 24.11.2021 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V (jetzt: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V) die Grundsätze für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen I dahingehend angepasst, dass der zins- und tilgungsfreie Zeitraum sowie die Laufzeit der gewährten rückzahlbaren Zuwendung um jeweils drei Monate verlängert wird. Die Zuwendungsempfänger werden zeitnah durch die GSA als zuständige Bewilligungsbehörde informiert und erhalten entsprechende Änderungsbescheide.
Informationen über die Voraussetzungen für die Förderung und das Verfahren finden Sie in den Grundsätzen für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen. Um sich über das Förderinstrument zu informieren verweisen wir auf außerdem auf die FAQs zur Neustart Prämie 2.
Die Frist zur Antragstellung endete am 31.07.2020.Es können somit keine neuen Anträge mehr entgegengenommen werden.
Wie ist der Verwendungsnachweis einzureichen?
Als Verwendungsnachweis dienen der Jahresabschluss bzw. die Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das Geschäftsjahr, das den Zeitraum der bewilligten Liquiditätshilfe umfasst. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30.06.2022 einzureichen.
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