Fragen und Antworten zur Neustart-Prämie

I. Antragsteller

1. Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in M-V. Beschäftigte können keine Anträge stellen.

 

2. Können Unternehmen einen Antrag stellen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und in M-V eine Betriebsstätte angemeldet haben?

Ja

3. Können Unternehmen einen Antrag stellen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und keine Betriebsstätte in M-V angemeldet haben?

Nein

4. Können Großunternehmen Anträge stellen?

Die Billigkeitsleistung ist an keine Unternehmensgröße gebunden und kann von Großunternehmen, KMU und Kleinstunternehmen in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in M-V haben.

5. Können gemeinnützige Unternehmen Anträge auf Gewährung einer Neustart-Prämie stellen?

Ja. Gemeinnützige Unternehmen können unabhängig von ihrer Rechtsform Anträge stellen.

6. Sind öffentliche Unternehmen (z. B. Stadtwerke, Verkehrsgesellschaften etc.) antragsberechtigt?

Teilweise. Öffentliche Unternehmen können Anträge stellen, sofern die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar nicht mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte besitzt.

7. Können Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen Anträge stellen?

Nein. Von der Antragsstellung ausgeschlossen sind Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen.

II. Antragstellung: Voraussetzungen

8. Wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können seit dem 15.09.2020 und bis zum 31.10.2021 rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden.

9. Für welchen Zeitraum von Kurzarbeit der Beschäftigten können Anträge gestellt werden?

Anträge können für Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2020 bis 30.06.2021 in Kurzarbeit waren, gestellt werden.

10. Falls sich nach dem Zuwendungsbescheid förderrelevante Tatbestände ändern, kann dann ein Änderungsantrag gestellt werden?

Ja, es kann dann ein Änderungsantrag gestellt werden.

11. Muss die Neustart-Prämie vor Antragstellung an die Mitarbeiter ausbezahlt worden sein?

Ja

12. Müssen die im Antrag gemachten Angaben durch Dritte bestätigt werden?

Ja. Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen durch Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer, Lohnabrechnungsbüros oder-gesellschaften) erstellen lässt, hat dieser Dritte die Angaben im Antrag zu bestätigen.

 

III. Hinweise für Änderungsanträge

13. Ich möchte für mindestens einen Mitarbeiter, für den/die ich bereits eine Billigkeitsleistung erhalten habe, eine höhere Neustart-Prämie beantragen. Was muss ich tun?

Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann die betreffende/n Person/en ein und füllen die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.

14. Ich möchte für mind. einen Mitarbeiter, für den/die ich bereits eine Billigkeitsleistung erhalten habe, eine höhere Neustart-Prämie beantr. und für mind. einen Mitarbeiter, für den bislang keine Neustart-Prämie beantragt wurde, einen Antrag stellen.

Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann zunächst die betreffende/n Person/en ein, für die Sie bereits eine Neustart-Prämie erhalten haben, ein. Füllen Sie die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.

Ergänzen Sie dann die Tabelle um die Angaben für den oder die Beschäftigte/n, für die Sie bislang keine Neustart-Prämie beantragt haben.

15. Ich möchte für mindestens einen Mitarbeiter, für den/die ich bereits eine Billigkeitsleistung erhalten habe, eine niedrigere Neustart-Prämie beantragen. Was muss ich tun?

Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann die betreffende/n Person/en ein und füllen die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.

16. Ich möchte für mindestens einen Mitarbeiter, für den/die ich noch keine Neustart-Prämie beantragt habe, einen Antrag stellen. Was muss ich tun?

Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags das Feld „Antrag“. Einen Änderungsantrag können Sie nicht stellen.

17. Was mache ich, wenn ich meinen Fall nicht im Antragsformular abbilden kann?

Bei besonderen Fallkonfigurationen (Beispiel: Die wöchentliche Arbeitszeit hat sich so stark verändert, dass dies Auswirkungen auf die Förderhöhe hat), wenden Sie sich bitte direkt an die GSA individuell. Sie erreichen uns telefonisch unter 0385 55775-561 oder per E-Mail an info@gsa-schwerin.de.

18. Können ausgeschiedene Mitarbeiter gefördert werden?

Eine Neustart-Prämie kann dann beantragt werden, wenn sich an die Phase der Kurzarbeit mindestens ein Wiederkehr-Monat anschließt.

19. Können auch Mitarbeiter berücksichtigt werden, die zwischenzeitlich nicht im Unternehmen beschäftigt waren?

Ja. Bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und Wiedereinstellung beim identischen Arbeitgeber kann die Neustart-Prämie auch für Folgemonate, in denen die coronabedingte Kurzarbeit mindestens 50% betrug, fortlaufend bis zum Maximalbetrag von 1.000 EUR gewährt werden.

20. Wie hoch ist die maximale Neustart-Prämie?

Im Zeitraum von Mai 2020 bis März 2021 beträgt die Höhe der Neustart-Prämie maximal 700,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden und maximal 350,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden bis 30 Stunden.


Im Zeitraum von April 2021 bis Juni 2021 beträgt die Höhe der Neustart-Prämie maximal 300,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden und maximal 150,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden bis 30 Stunden.

IV. Kumulierung mit anderen Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen

21. Können Unternehmen, die beabsichtigen, Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen oder schon beantragt haben einen Antrag stellen?

Nein. Unternehmen, die staatliche Garantien für Verbindlichkeiten und/oderdirekte staatliche Beteiligungen und Refinanzierungsmaßnahmen durch die KfW in Anspruch nehmen wollen oder diese erhalten haben, können keine Anträge stellen.

22. Können Unternehmen, die Sofort- und/oder Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben, Anträge auf eine Neustart-Prämie stellen?

Ja

23. Können Unternehmen, die Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister- Einsatzgesetz (SodEG) in Anspruch genommen haben, Anträge auf eine Neustart-Prämie stellen?

Ja

24. Können Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise einen KfW-Kredit in Anspruch genommen haben, Anträge auf eine Neustart-Prämie stellen?

Ja

25. Können Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise einen Kredit von der Bürgschaftsbank M-V in Anspruch genommen haben, Anträge auf eine Neustart-Prämie stellen?

Ja

V. Persönliche Voraussetzungen für die Antragstellung in Bezug auf die Kurzarbeit

26. Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um für Beschäftigte die Neustart-Prämie zu beantragen?

Folgende individuelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

27. Können Auszubildende berücksichtigt werden?

Nein. Auszubildende erfüllen aufgrund Ihres Erwerbstatus nicht die Fördervoraussetzungen.

 

28. Welchen Umfang muss die Kurzarbeit mindestens haben?. Wie hoch ist die Förderung?

Mindestens zwei aufeinanderfolge Monate Kurzarbeit, bei denen das Ist-Entgelt des Monats zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt des Monats liegt.

 

29. Muss nach Beendigung der Kurzarbeit ein Beschäftigungsmonat ohne Kurzarbeit erfolgen?

Ja. Ein voller Beschäftigungsmonat ohne Kurzarbeit muss auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate Kurzarbeit (Ist-Entgelt liegt zu 50 % oder mehr unter dem Soll-Entgelt) folgen.

30. Gibt es eine Mindesthöhe der wöchentlichen Arbeitszeit für die Beantragung der Neustart-Prämie?

Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit muss mehr als 15 Stunden betragen.

31. Das Unternehmen zahlt die Prämie mit d. Lohn- u. Gehaltsabr. Sept. 2020 an die Mitarbeiter aus. 2 der Mitarbeiter haben zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen verlassen (Kündigung z. 31.08.2020). Kann für diese Mitarbeiter ein Antrag gestellt werden.

Nein. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Neustart-Prämie durch das Unternehmen an seine Mitarbeiter müssen diese im Unternehmen noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

VI. Höhe der Neustart-Prämie

32. Wenn alle Voraussetzungen unter Punkt 3 erfüllt sind: Wie hoch ist die Neustart-Prämie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind?

1.    Monat: keine Prämie
2.    Monat: 200 Euro
3.    Monat: 200 Euro
4.    Monat: 100 Euro
5.    Monat: 100 Euro
6.    Monat: 100 Euro
7.    Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 700 Euro je Beschäftigtem)

33. Wenn alle Voraussetzungen unter Punkt 3 erfüllt sind: Wie hoch ist die Neustart-Prämie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die mehr als 15 Stunden bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind?

1.    Monat: keine Prämie
2.    Monat: 100 Euro
3.    Monat: 100 Euro
4.    Monat: 50 Euro
5.    Monat: 50 Euro
6.    Monat: 50 Euro
7.    Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 350 Euro je Beschäftigtem)

34. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die maximale Höhe von 1.000 Euro Neustart-Prämie zu beantragen?

Alle Voraussetzungen unter Pkt. 3 müssen erfüllt sein. Die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit muss auch im April, Mai oder/und Juni 2021 vorliegen. Je Monat können 100 Euro Billigkeitsleistung beantragt werden.

April 2021: 100 Euro

Mai 2021: 100 Euro

Juni 2021: 100 Euro

Erster möglicher Unterstützungsmonat ist der Mai 2020, letzter Unterstützungsmonat ist der Juni 2021

(Maximal 1.000 Euro je Beschäftigtem)

VII. Kurzarbeit und Berechnung der Neustart- Prämie: Beispiele für die Förderfähigkeit

35. Welcher KuG-Zeitraum ist maßgeblich?

Unser Mitarbeiter/unsere Mitarbeiterin befand sich im März 2020 und April 2020 in Kurzarbeit. Das Ist-Entgelt lag in beiden Monaten mehr als 50 Prozent unter dem Soll-Entgelt. Können wir eine Neustart-Prämie beantragen?

Nein. Für die Förderung mit Hilfe der Neustart-Prämie ist nur der Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 maßgeblich. Der März 2020 wird nicht berücksichtigt. (siehe auch Pkt. 3)

36. Können wir einen Antrag stellen, wenn das Ist-Entgelt im Durchschnitt der Dauer des Kurzarbeitergeld-Bezugs unter 50 % beträgt?

Nein, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten muss das Ist-Entgelt zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt liegen.

37. Wir haben das Kurzarbeitergeld aufgestockt. Können wir uns die Aufstockungsbeträge über einen Antrag auf Billigkeitsleistung rückgewähren lassen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Neustart-Prämie des Landes darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits solche vor Antragstellung gewährte Leistungen dienen, die nicht im Zusammenhang mit der Sonderzahlung Neustart-Prämie stehen.

VIII. Bescheinigung Dritter

38. Wir haben die Abrechnung des Kurzarbeitergelds bei der Bundesagentur für Arbeit ohne Unterstützung Dritter vorgenommen. Wer kann die Richtigkeit meiner Angaben bescheinigen?

Wenn das Unternehmen die KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.

 

39. Dürfen Lohnabrechnungsbüros die Richtigkeit der Angaben bestätigen?

Wir haben die Abrechnung des Kurzarbeitergelds bei der Bundesagentur für Arbeit mit Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsanwaltes, vereidigten Buchprüfers, Lohnabrechnungsbüros oder einer Lohnabrechnungsgesellschaft vorgenommen. Können diese die Richtigkeit der Abrechnung bescheinigen?

Ja

IX. Lohnabrechnung und Steuern

40. Wie verhält es sich mit dem Freibetrag nach § 3 Nr. 11 a EStG?

Nach § 3 Nr. 11 a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich vom 01.03.2020 bis 31.12.2022* in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuer- und abgabenfrei gewähren. Wird die Neustart-Prämie in diesen Freibetrag mit eingerechnet?

Ja. Wenn jedoch der Freibetrag nach § 3 Nr. 11 a EStG bereits ausgeschöpft ist, ist der Betrag der Billigkeitsleistung Teil des Arbeitnehmerbruttoentgeltes. Bei teilweiser Ausschöpfung des Freibetrags gilt dies entsprechend.

 

*Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt

 

41. An wen sollte ich mich mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen wenden?

Fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Stand: 27.07.2021

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