Antragsberechtigt sind Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in M-V. Beschäftigte können keine Anträge stellen.
Ja
Nein
Die Billigkeitsleistung ist an keine Unternehmensgröße gebunden und kann von Großunternehmen, KMU und Kleinstunternehmen in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in M-V haben.
Ja. Gemeinnützige Unternehmen können unabhängig von ihrer Rechtsform Anträge stellen.
Teilweise. Öffentliche Unternehmen können Anträge stellen, sofern die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar nicht mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte besitzt.
Nein. Von der Antragsstellung ausgeschlossen sind Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen.
Nein. Unternehmen, die staatliche Garantien für Verbindlichkeiten und/oderdirekte staatliche Beteiligungen und Refinanzierungsmaßnahmen durch die KfW in Anspruch nehmen wollen oder diese erhalten haben, können keine Anträge stellen.
Ja
Ja
Ja
Ja
Folgende individuelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Mindestens zwei aufeinanderfolge Monate Kurzarbeit, bei denen das Ist-Entgelt des Monats zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt des Monats liegt.
Ja. Ein voller Beschäftigungsmonat ohne Kurzarbeit muss auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate Kurzarbeit (Ist-Entgelt liegt zu 50 % oder mehr unter dem Soll-Entgelt) folgen.
Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit muss mehr als 15 Stunden betragen.
Nein. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Neustart-Prämie durch das Unternehmen an seine Mitarbeiter müssen diese im Unternehmen noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
1. Monat: keine Prämie
2. Monat: 200 Euro
3. Monat: 200 Euro
4. Monat: 100 Euro
5. Monat: 100 Euro
6. Monat: 100 Euro
7. Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 700 Euro je Beschäftigtem)
1. Monat: keine Prämie
2. Monat: 100 Euro
3. Monat: 100 Euro
4. Monat: 50 Euro
5. Monat: 50 Euro
6. Monat: 50 Euro
7. Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 350 Euro je Beschäftigtem)
Anträge können seit dem 15.09.2020 und bis zum 31.07.2021 rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden.
Anträge können für Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2020 bis 31.03.2021 in Kurzarbeit waren, gestellt werden.
Ja, es kann dann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Ja
Ja. Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen durch Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer, Lohnabrechnungsbüros oder-gesellschaften) erstellen lässt, hat dieser Dritte die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Unser Mitarbeiter/unsere Mitarbeiterin befand sich im März 2020 und April 2020 in Kurzarbeit. Das Ist-Entgelt lag in beiden Monaten mehr als 50 Prozent unter dem Soll-Entgelt. Können wir eine Neustart-Prämie beantragen?
Nein. Für die Förderung mit Hilfe der Neustart-Prämie ist nur der Zeitraum April 2020 bis März 2021 maßgeblich. Der März 2020 wird nicht berücksichtigt. (siehe auch Pkt. 3)
Nein, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten muss das Ist-Entgelt zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt liegen.
Nein, das ist nicht möglich. Die Neustart-Prämie des Landes darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits solche vor Antragstellung gewährte Leistungen dienen, die nicht im Zusammenhang mit der Sonderzahlung Neustart-Prämie stehen.
Wenn das Unternehmen die KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wir haben die Abrechnung des Kurzarbeitergelds bei der Bundesagentur für Arbeit mit Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsanwaltes, vereidigten Buchprüfers, Lohnabrechnungsbüros oder einer Lohnabrechnungsgesellschaft vorgenommen. Können diese die Richtigkeit der Abrechnung bescheinigen?
Ja
Nach § 3 Nr. 11 a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich vom 01.03. bis 31.12.2020 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1500 € steuer- und abgabenfrei gewähren. Wird die Neustart-Prämie in diesen Freibetrag mit eingerechnet?
Ja. Wenn jedoch der Freibetrag nach § 3 Nr. 11 a EStG bereits ausgeschöpft ist, ist der Betrag der Billigkeitsleistung Teil des Arbeitnehmerbruttoentgeltes. Bei teilweiser Ausschöpfung des Freibetrags gilt dies entsprechend.
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