Antragsberechtigt sind Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in M-V. Beschäftigte können keine Anträge stellen.
Ja
Nein
Die Billigkeitsleistung ist an keine Unternehmensgröße gebunden und kann von Großunternehmen, KMU und Kleinstunternehmen in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in M-V haben.
Ja. Gemeinnützige Unternehmen können unabhängig von ihrer Rechtsform Anträge stellen.
Teilweise. Öffentliche Unternehmen können Anträge stellen, sofern die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar nicht mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte besitzt.
Nein. Von der Antragsstellung ausgeschlossen sind Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Zweckverbände von Kommunen.
Anträge können seit dem 15.09.2020 und bis zum 31.10.2021 rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden.
Anträge können für Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2020 bis 30.06.2021 in Kurzarbeit waren, gestellt werden.
Ja, es kann dann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Ja
Ja. Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wenn das Unternehmen die Lohn- und KUG-Abrechnungen durch Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer, Lohnabrechnungsbüros oder-gesellschaften) erstellen lässt, hat dieser Dritte die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann die betreffende/n Person/en ein und füllen die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.
Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann zunächst die betreffende/n Person/en ein, für die Sie bereits eine Neustart-Prämie erhalten haben, ein. Füllen Sie die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.
Ergänzen Sie dann die Tabelle um die Angaben für den oder die Beschäftigte/n, für die Sie bislang keine Neustart-Prämie beantragt haben.
Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags anstelle des Felds Antrag das Feld Änderungsantrag aus. Geben Sie dann im Feld Aktennummer die Aktennummer Ihres Bescheides ein. Unter Punkt 3. Finanzierung tragen Sie dann die betreffende/n Person/en ein und füllen die Felder in der jeweiligen Zeile vollständig aus. Es sind alle für den Zeitraum April 2020 bis Juli 2021 geleisteten Sonderzahlungen kumuliert zu berücksichtigen.
Wählen Sie auf der Seite 1 des Antrags das Feld „Antrag“. Einen Änderungsantrag können Sie nicht stellen.
Bei besonderen Fallkonfigurationen (Beispiel: Die wöchentliche Arbeitszeit hat sich so stark verändert, dass dies Auswirkungen auf die Förderhöhe hat), wenden Sie sich bitte direkt an die GSA individuell. Sie erreichen uns telefonisch unter 0385 55775-561 oder per E-Mail an info@gsa-schwerin.de.
Eine Neustart-Prämie kann dann beantragt werden, wenn sich an die Phase der Kurzarbeit mindestens ein Wiederkehr-Monat anschließt.
Ja. Bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und Wiedereinstellung beim identischen Arbeitgeber kann die Neustart-Prämie auch für Folgemonate, in denen die coronabedingte Kurzarbeit mindestens 50% betrug, fortlaufend bis zum Maximalbetrag von 1.000 EUR gewährt werden.
Im Zeitraum von Mai 2020 bis März 2021 beträgt die Höhe der Neustart-Prämie maximal 700,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden und maximal 350,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden bis 30 Stunden.
Im Zeitraum von April 2021 bis Juni 2021 beträgt die Höhe der Neustart-Prämie maximal 300,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden und maximal 150,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden bis 30 Stunden.
Nein. Unternehmen, die staatliche Garantien für Verbindlichkeiten und/oderdirekte staatliche Beteiligungen und Refinanzierungsmaßnahmen durch die KfW in Anspruch nehmen wollen oder diese erhalten haben, können keine Anträge stellen.
Ja
Ja
Ja
Ja
Folgende individuelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Nein. Auszubildende erfüllen aufgrund Ihres Erwerbstatus nicht die Fördervoraussetzungen.
Mindestens zwei aufeinanderfolge Monate Kurzarbeit, bei denen das Ist-Entgelt des Monats zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt des Monats liegt.
Ja. Ein voller Beschäftigungsmonat ohne Kurzarbeit muss auf mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate Kurzarbeit (Ist-Entgelt liegt zu 50 % oder mehr unter dem Soll-Entgelt) folgen.
Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit muss mehr als 15 Stunden betragen.
Nein. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Neustart-Prämie durch das Unternehmen an seine Mitarbeiter müssen diese im Unternehmen noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
1. Monat: keine Prämie
2. Monat: 200 Euro
3. Monat: 200 Euro
4. Monat: 100 Euro
5. Monat: 100 Euro
6. Monat: 100 Euro
7. Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 700 Euro je Beschäftigtem)
1. Monat: keine Prämie
2. Monat: 100 Euro
3. Monat: 100 Euro
4. Monat: 50 Euro
5. Monat: 50 Euro
6. Monat: 50 Euro
7. Monat: Wiederkehrmonat
(maximal 350 Euro je Beschäftigtem)
Alle Voraussetzungen unter Pkt. 3 müssen erfüllt sein. Die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit muss auch im April, Mai oder/und Juni 2021 vorliegen. Je Monat können 100 Euro Billigkeitsleistung beantragt werden.
April 2021: 100 Euro
Mai 2021: 100 Euro
Juni 2021: 100 Euro
Erster möglicher Unterstützungsmonat ist der Mai 2020, letzter Unterstützungsmonat ist der Juni 2021
(Maximal 1.000 Euro je Beschäftigtem)
Unser Mitarbeiter/unsere Mitarbeiterin befand sich im März 2020 und April 2020 in Kurzarbeit. Das Ist-Entgelt lag in beiden Monaten mehr als 50 Prozent unter dem Soll-Entgelt. Können wir eine Neustart-Prämie beantragen?
Nein. Für die Förderung mit Hilfe der Neustart-Prämie ist nur der Zeitraum April 2020 bis Juni 2021 maßgeblich. Der März 2020 wird nicht berücksichtigt. (siehe auch Pkt. 3)
Nein, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten muss das Ist-Entgelt zu 50 Prozent oder mehr unter dem Soll-Entgelt liegen.
Nein, das ist nicht möglich. Die Neustart-Prämie des Landes darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits solche vor Antragstellung gewährte Leistungen dienen, die nicht im Zusammenhang mit der Sonderzahlung Neustart-Prämie stehen.
Wenn das Unternehmen die KUG-Abrechnungen selbst erstellt, hat ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer die Angaben im Antrag zu bestätigen.
Wir haben die Abrechnung des Kurzarbeitergelds bei der Bundesagentur für Arbeit mit Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsanwaltes, vereidigten Buchprüfers, Lohnabrechnungsbüros oder einer Lohnabrechnungsgesellschaft vorgenommen. Können diese die Richtigkeit der Abrechnung bescheinigen?
Ja
Nach § 3 Nr. 11 a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich vom 01.03.2020 bis 31.12.2022* in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € steuer- und abgabenfrei gewähren. Wird die Neustart-Prämie in diesen Freibetrag mit eingerechnet?
Ja. Wenn jedoch der Freibetrag nach § 3 Nr. 11 a EStG bereits ausgeschöpft ist, ist der Betrag der Billigkeitsleistung Teil des Arbeitnehmerbruttoentgeltes. Bei teilweiser Ausschöpfung des Freibetrags gilt dies entsprechend.
*Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
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