Gegenstand der Förderung der Billigkeitsleistung sind Sonderzahlungen von antragsberechtigten Unternehmen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise an diejenigen Beschäftigten, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2021 in Kurzarbeit waren.
Informationen über weitere Voraussetzungen für die Förderung und das Verfahren finden Sie in den Grundsätzen für Billigkeitsleistungen in Form von Sonderzahlungen.
Die Frist zur Antragstellung endete am 31.10.2021. Es können somit keine neuen Anträge mehr entgegengenommen werden.
Ansprechpartnerin: Andrea Vidra, Telefonnummer: 0385/ 55 775 – 561
Sollten Sie beabsichtigen einen Antrag für mehr als 200 Mitarbeiter/innen zu stellen, kontaktieren Sie uns bitte aufgrund des hohen Datenvolumens. Der Antrag kann erst nach Ablauf des letzten angegebenen Wiederkehrmonats gestellt werden. Eine vorzeitige Unterschrift - vor Ablauf des Wiederkehrmonats - wird nicht anerkannt.
Häufig gestellte Fragen
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