Gegenstand der Förderung sind die betriebsnotwendigen Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler einschließlich Kulturschaffender bis zum 30.09.2021. Der rückzahlbare Zuschuss wird eine Laufzeit von max. 96 Monaten (8 Jahre) haben. Darlehen bis 20.000 EUR sind zinsfrei, Darlehen zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an. Das erste Jahr ist tilgungsfrei.
Mit Wirkung zum 24.11.2021 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V (jetzt: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V) die Grundsätze für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II dahingehend angepasst, dass der zins- und tilgungsfreie Zeitraum sowie die Laufzeit der gewährten rückzahlbaren Zuwendung um jeweils drei Monate verlängert wird. Die Zuwendungsempfänger werden zeitnah durch die GSA als zuständige Bewilligungsbehörde informiert und erhalten entsprechende Änderungsbescheide.
Informationen über weitere Voraussetzungen für die Förderung und das Verfahren finden Sie in den Grundsätzen für rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfen II.
Die Frist zur Antragstellung endete am 31.08.2021. Es können somit keine neuen Anträge mehr entgegengenommen werden.
Ansprechpartnerin: Andrea Vidra, Telefonnummer: 0385/ 55 775 – 561
Anleitung zum Öffnen des Antragsformulars:
Häufig gestellte Fragen
Wie ist der Verwendungsnachweis einzureichen?
Als Verwendungsnachweis dienen der Jahresabschluss bzw. die Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das Geschäftsjahr, das den Zeitraum der bewilligten Liquiditätshilfe umfasst. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30.06.2023 einzureichen.
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