Zweck der rückzahlbaren Zuwendung ist die teilweise Vorfinanzierung der Überbrückungshilfe III vorrangig für Unternehmen des Einzelhandels und anderer Branchen, die von der Schließung infolge der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Landesverordnung M-V vom 15. Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind und sowohl Sitz als auch Betriebsstätte/n in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Wer kann Förderung erhalten?
Unter welchen Voraussetzungen wird im Wesentlichen gefördert?
Informationen über weitere Voraussetzungen für die Förderung und das Verfahren finden Sie in den Grundsätzen für die Brückenfinanzierung zur Überbrückungshilfe III.
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Häufig gestellte Fragen
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