Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, können für ihre Beschäftigten Qualifizierungsprojekte beantragen. Großunternehmen sind in Ausnahmefällen förderfähig, wenn sie für die Region strukturprägend und von besonderer beschäftigungspolitischer Bedeutung sind. Dies gilt u. a. für Großunternehmen der maritimen Industrie in M-V. Andere Großunternehmen informieren sich bitte bei der GSA über eine mögliche Förderung. Die nötigen Kontaktinformationen finden sie hier.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (gem. Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU C 249 vom 31.07.2014).
Beantragt werden können folgende Maßnahmetypen:
Nicht förderfähig sind Auszubildende, Praktikanten und Schüler.
Liegt der Wohnort des Beschäftigten außerhalb von M-V und übt der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht überwiegend in M-V aus, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Im Antragsverfahren werden die geplanten Teilnehmenden nur in der Anzahl aber nicht namentlich erfasst. Dies erfolgt erst im Rahmen der Mittelanforderung/des Verwendungsnachweises gegenüber der GSA nach Abschluss der Kurse oder Maßnahmen.
Ja, in einem Antrag können mehrere, unterschiedliche Qualifizierungsinhalte für einen oder mehrere Beschäftigte/n beantragt werden.
Der Antrag ist vor Beginn des Qualifizierungsprojektes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH einzureichen. Als Beginn wird dabei grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages gewertet (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen). Es ist also darauf zu achten, dass vor Antragstellung keine vertraglichen Bindungen mit einem geplanten Dienstleister eingegangen werden.
Erst nachdem der Eingang des Antrages auf Zuwendung von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH schriftlich bestätigt wurde, kann der Antragsteller förderunschädlich und auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen.
Eine abschließende Entscheidung über einen Antrag ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Im Zuwendungsbescheid ist der Bewilligungszeitraum angegeben, der bis zu 24 Monate umfassen kann.
Für den Maßnahmetyp Qualifizierung (QBQ) ist je Antrag die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 10.000 EUR festgelegt.
Für den Maßnahmetyp Kompetenzfeststellung/Analyse Qualifizierungsbedarf (QKA) beträgt die Untergrenze der Gesamtausgaben für einen Antrag 3.000 EUR.
Anträge für diese Maßnahmentypen finden Sie auf der Homepage der GSA.
Wenn der externe Dienstleister zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist eine Antragstellung nicht möglich. Im Zuwendungsbescheid werden die beantragten Dienstleister benannt. Der Wechsel eines im Antrag genannten Dienstleisters nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde zulässig.
Dem Antrag ist ein Angebot des Dienstleisters beizufügen, der die geplanten Kurse durchführen soll. Bei mehreren Dienstleistern ist von jedem Dienstleister ein aktuelles Angebot (in der Regel nicht älter als drei Monate vor Antragstellung) beizufügen. Die Dienstleister müssen eindeutig identifizierbar sein. Die beantragten Leistungen müssen in den Angeboten zeitlich und inhaltlich beschrieben sein, zudem müssen die beantragten Kosten dargestellt oder aus den Angeboten eindeutig ableitbar sein.
Nein, eine Förderung ist dann ausgeschlossen.
Eine Beschränkung der Förderung auf bestimmte Inhalte der Weiterbildung gibt es nicht. Technische Inhalte sind ebenso förderfähig, wie Sprachschulungen oder die Förderung sozialer oder kommunikativer Kompetenzen im Unternehmen. Grundsätzlich sollen Qualifizierungsprojekte der Erschließung und Entwicklung von Potenzialen der Beschäftigten für die Fachkräftesicherung dienen, einen besonderen Beitrag zur Entwicklung von Unternehmen oder einzelner Branchen leisten oder im Zusammenhang mit Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen stehen.
Nicht gefördert werden Maßnahmen zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist sowie Inhalte, die nicht im Zusammenhang mit den betrieblichen Bedürfnissen des antragstellenden Unternehmens stehen. Auch Führerscheinbasisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig.
Ebenso werden Produktschulungen nicht gefördert, die von einem Hersteller oder einer Vertriebseinheit durchgeführt werden, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen der/des externen Dienstleister/s für die durchgeführten Qualifizierungsprojekte. Nicht förderfähig sind Prüfungszeiten, Prüfungsgebühren, Verpflegungs-, Reise- und Übernachtungskosten. Auch die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte sind nicht förderfähig.
Zuwendungen werden in Höhe von 50 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höchstförderung beträgt 100.000 Euro je Antrag.
EU-Beihilfen sind öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, dar. EU-Beihilfen sind grundsätzlich bei der EU-Kommission anzumelden. Es gibt jedoch Gruppen von Beihilfen, die von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Zu diesen Gruppen zählen u.a. Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen.
Vor diesem Hintergrund beträgt die Förderung für Qualifizierungsprojekte bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nein. Zur Finanzierung der beantragten Qualifizierungsprojekte dürfen keine weiteren öffentlichen Fördermittel beantragt oder in Anspruch genommen werden.
Als geeignete externe Dienstleister gelten:
a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder,
b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder,
c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder
d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen. Die besondere Eignung kann der GSA Schwerin z. B. durch 3 Referenzen von Unternehmen (bitte auf deren Geschäftspapier mit Angaben zum Zeitraum, Inhalt und Umfang der Weiterbildung), die die gleiche Weiterbildung bei dem externen Dienstleister durchgeführt haben, nachgewiesen werden.
Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn mindestens eine der unter a) bis d) aufgeführten Anerkennungen für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach a) nimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter:
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
Soll die Eignung nach c) oder d) nachgewiesen werden, so ist es ratsam, bereits vor Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde das Vorhandensein der Fördervoraussetzungen bezüglich des geplanten Dienstleisters zu klären. Die nötigen Kontaktinformationen finden sie hier.
Unternehmens-Website
Teilnehmende
Das Unternehmen als Zuwendungsempfänger kann nach Durchführung des Qualifizierungsprojektes die Förderung bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH abrechnen.
Qualifizierungsprojekte müssen vom Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH zur Abrechnung eingereicht werden. Dauern die Qualifizierungsprojekte länger als 6 Monate, weil zum Beispiel mehrere nacheinander stattfindende Kurse gemeinsam beantragt wurden, so können frühestens nach 6 Monaten Zwischenabrechnungen über bereits abgeschlossene Kurse eingereicht werden.
Die notwendigen formgebundenen Abrechnungsunterlagen (Mittelanforderung und Verwendungsnachweis) müssen sowohl elektronisch (Formularversand als Datei) als auch in Papierform bei der GSA eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung von Qualifizierungsprojekten durch den Zuwendungsempfänger einzureichen:
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