Fragen und Antworten zu unternehmensspezifischen Maßnahmen-Qualifizierungsprojekte

I. Antragsteller

1. Wer kann eine Förderung für unternehmensspezifische Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte) erhalten?

Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die Güter herstellen oder Leistungen erbringen, die tatsächlich oder ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, können für ihre Beschäftigten Qualifizierungsprojekte beantragen. Großunternehmen sind in Ausnahmefällen förderfähig, wenn sie für die Region strukturprägend und von besonderer beschäftigungspolitischer Bedeutung sind. Dies gilt u. a. für Großunternehmen der maritimen Industrie in M-V. Andere Großunternehmen informieren sich bitte bei der GSA über eine mögliche Förderung. Die nötigen Kontaktinformationen finden sie hier.

2. Welche Unternehmen erhalten keine Förderung für unternehmensspezifische Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte)?

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (gem. Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU C 249 vom 31.07.2014).

3. Welche Maßnahmetypen können bei unternehmensspezifischen Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte) beantragt werden?

Beantragt werden können folgende Maßnahmetypen:

  • Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung (Antragsformular QKA)
  • Maßnahmen zur Analyse des Qualifizierungsbedarfes der Arbeitsplätze der Beschäftigten und Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung (Antragsformular QKA)
  • Kurse zur beruflichen Qualifizierung der Beschäftigten (Antragsformular QBQ)

4. Welche Beschäftigte in Unternehmen werden nicht gefördert?

Nicht förderfähig sind Auszubildende, Praktikanten und Schüler.

Liegt der Wohnort des Beschäftigten außerhalb von M-V und übt der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht überwiegend in M-V aus, ist eine Förderung ausgeschlossen.

5. Müssen die Teilnehmer bei Antragsstellung bereits feststehen.

Im Antragsverfahren werden die geplanten Teilnehmenden nur in der Anzahl aber nicht namentlich erfasst. Dies erfolgt erst im Rahmen der Mittelanforderung/des Verwendungsnachweises gegenüber der GSA nach Abschluss der Kurse oder Maßnahmen.

6. Können mehrere, unterschiedliche Qualifizierungsinhalte beantragt werden?

Ja, in einem Antrag können mehrere, unterschiedliche Qualifizierungsinhalte für einen oder mehrere Beschäftigte/n beantragt werden.

7. Welche Beantragungsfristen sind einzuhalten?

Der Antrag ist vor Beginn des Qualifizierungsprojektes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH einzureichen. Als Beginn wird dabei grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages gewertet (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen). Es ist also darauf zu achten, dass vor Antragstellung keine vertraglichen Bindungen mit einem geplanten Dienstleister eingegangen werden.

Erst nachdem der Eingang des Antrages auf Zuwendung von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH schriftlich bestätigt wurde, kann der Antragsteller förderunschädlich und auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen.
Eine abschließende Entscheidung über einen Antrag ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Im Zuwendungsbescheid ist der Bewilligungszeitraum angegeben, der bis zu 24 Monate umfassen kann.

8. Gibt es eine Mindesthöhe der Gesamtausgaben für unternehmensspezifische Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte)?

Für den Maßnahmetyp Qualifizierung (QBQ) ist je Antrag die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 10.000 EUR festgelegt.

Für den Maßnahmetyp Kompetenzfeststellung/Analyse Qualifizierungsbedarf (QKA) beträgt die Untergrenze der Gesamtausgaben für einen Antrag 3.000 EUR.

Anträge für diese Maßnahmentypen finden Sie auf der Homepage der GSA.

9. Können unternehmensspezifische Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte) auch beantragt werden, wenn der externe Dienstleister noch nicht feststeht?

Wenn der externe Dienstleister zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist eine Antragstellung nicht möglich. Im Zuwendungsbescheid werden die beantragten Dienstleister benannt. Der Wechsel eines im Antrag genannten Dienstleisters nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde zulässig.

10. Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag eingereicht werden?

Dem Antrag ist ein Angebot des Dienstleisters beizufügen, der die geplanten Kurse durchführen soll. Bei mehreren Dienstleistern ist von jedem Dienstleister ein aktuelles Angebot (in der Regel nicht älter als drei Monate vor Antragstellung) beizufügen. Die Dienstleister müssen eindeutig identifizierbar sein. Die beantragten Leistungen müssen in den Angeboten zeitlich und inhaltlich beschrieben sein, zudem müssen die beantragten Kosten dargestellt oder aus den Angeboten eindeutig ableitbar sein.

11. Können unternehmensspezifische Maßnahmen (Qualifizierungsprojekte) gefördert werden, wenn der Antragsteller und der externe Dienstleister ein verbundenes Unternehmen sind oder der externe Dienstleister ein Partnerunternehmen des Antragstellers ist?

Nein, eine Förderung ist dann ausgeschlossen.

Link zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014

II. Förderinhalte

12. Welche Inhalte können mit unternehmensspezifischen Maßnahmen (Qualifizierungsprojekten) gefördert werden?

Eine Beschränkung der Förderung auf bestimmte Inhalte der Weiterbildung gibt es nicht. Technische Inhalte sind ebenso förderfähig, wie Sprachschulungen oder die Förderung sozialer oder kommunikativer Kompetenzen im Unternehmen. Grundsätzlich sollen Qualifizierungsprojekte der Erschließung und Entwicklung von Potenzialen der Beschäftigten für die Fachkräftesicherung dienen, einen besonderen Beitrag zur Entwicklung von Unternehmen oder einzelner Branchen leisten oder im Zusammenhang mit Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben von Wirtschaftsunternehmen stehen.

13. Welche Inhalte werden nicht gefördert?

Nicht gefördert werden Maßnahmen zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist sowie Inhalte, die nicht im Zusammenhang mit den betrieblichen Bedürfnissen des antragstellenden Unternehmens stehen. Auch Führerscheinbasisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig.

Ebenso werden Produktschulungen nicht gefördert, die von einem Hersteller oder einer Vertriebseinheit durchgeführt werden, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen.

III. Förderhöhe

14. Wie hoch sind die zuwendungsfähigen Ausgaben?

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen der/des externen Dienstleister/s für die durchgeführten Qualifizierungsprojekte. Nicht förderfähig sind Prüfungszeiten, Prüfungsgebühren, Verpflegungs-, Reise- und Übernachtungskosten. Auch die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte sind nicht förderfähig.

15. Wie hoch ist die Förderung?

Zuwendungen werden in Höhe von 50 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höchstförderung beträgt 100.000 Euro je Antrag.

16. Was sind EU-Beihilfen?

EU-Beihilfen sind öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, dar. EU-Beihilfen sind grundsätzlich bei der EU-Kommission anzumelden. Es gibt jedoch Gruppen von Beihilfen, die von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Zu diesen Gruppen zählen u.a. Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen.

Vor diesem Hintergrund beträgt die Förderung für Qualifizierungsprojekte bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

17. Kann die Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden?

Nein. Zur Finanzierung der beantragten Qualifizierungsprojekte dürfen keine weiteren öffentlichen Fördermittel beantragt oder in Anspruch genommen werden.

IV. Durchführung von Qualifizierungsprojekten

18. Was sind geeignete externe Dienstleister?

Als geeignete externe Dienstleister gelten:

a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder,

b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder,

c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder

d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen. Die besondere Eignung kann der GSA Schwerin z. B. durch 3 Referenzen von Unternehmen (bitte auf deren Geschäftspapier mit Angaben zum Zeitraum, Inhalt und Umfang der Weiterbildung), die die gleiche Weiterbildung bei dem externen Dienstleister durchgeführt haben, nachgewiesen werden.

Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn mindestens eine der unter a) bis d) aufgeführten Anerkennungen für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach a) nimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter:

http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

Soll die Eignung nach c) oder d) nachgewiesen werden, so ist es ratsam, bereits vor Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde das Vorhandensein der Fördervoraussetzungen bezüglich des geplanten Dienstleisters zu klären. Die nötigen Kontaktinformationen finden sie hier.

19. Welche Publizitätsmaßnahmen sind zur Information der Öffentlichkeit während der Durchführung von Qualifizierungsprojekten durchzuführen:

Unternehmens-Website

  • Integration von EU-Emblem sowie Hinweis auf die „Europäische Union“ auf der Unternehmens-Website; Hinweis: nach Aufruf der Unternehmens-Website müssen EU-Emblem und Hinweis auf die „Europäische Union“ ohne zu scrollen sichtbar sein
  • Integration einer kurzen Beschreibung des Vorhabens und ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds auf der Unternehmens-Website (bspw. „Die berufsbegleitende Qualifizierung unserer Mitarbeiter wird aus finanziellen Mittel des Europäischen Sozialfonds unterstützt“)

Teilnehmende

  • Information an die Teilnehmenden über die finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds bspw. auf Einladungsschreiben, Sichtmaterialien wie Plakaten, Hinweisschildern oder Türanschlägen mit EU-Bezug in oder vor Schulungs- und Veranstaltungsräumen
  • Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung des Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder die Teilnehmenden verwendet werden (bspw. Nachweislisten, Teilnahmebestätigungen), müssen einen entsprechenden Hinweis auf die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds enthalten

V. Abrechnung von unternehmensspezifischen Maßnahmen (Qualifizierungsprojekten)

20. Wer kann Qualifizierungsprojekte abrechnen?

Das Unternehmen als Zuwendungsempfänger kann nach Durchführung des Qualifizierungsprojektes die Förderung bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH abrechnen.

21. Wann und wo können Qualifizierungsprojekte abgerechnet werden?

Qualifizierungsprojekte müssen vom Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH zur Abrechnung eingereicht werden. Dauern die Qualifizierungsprojekte länger als 6 Monate, weil zum Beispiel mehrere nacheinander stattfindende Kurse gemeinsam beantragt wurden, so können frühestens nach 6 Monaten Zwischenabrechnungen über bereits abgeschlossene Kurse eingereicht werden.
Die notwendigen formgebundenen Abrechnungsunterlagen (Mittelanforderung und Verwendungsnachweis) müssen sowohl elektronisch (Formularversand als Datei) als auch in Papierform bei der GSA eingereicht werden.

(Link zu Abrechnungsformularen)

22. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, damit Qualifizierungsprojekte abgerechnet werden können?

Folgende Unterlagen sind bei der Abrechnung von Qualifizierungsprojekten durch den Zuwendungsempfänger einzureichen:

  • eine Aufstellung der beglichenen Rechnungen,
  • die Originalbelege,
  • ein Nachweis der Bezahlung,
  • eine durch den Zuwendungsempfänger und durch die Beschäftigten bestätigte kursbezogen,
  • Aufstellung über die Teilnahme an der Qualifizierung sowie,
  • ein formgebundener Sachbericht, der Ausführungen zum Erfolg der Maßnahme beinhaltet,
  • eine Bestätigung, dass die Einwilligungserklärungen der teilnehmenden Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen,
  • Benennung der Publizitätsmaßnahmen und dazugehörige Nachweise wie bspw. Screenshot der Unternehmens-Website, Kopien von Teilnehmerlisten oder Teilnahmebestätigungen, Bilder zu Sichtmaterialien (bspw. Bilder von Plakaten, Hinweisschildern oder Türanschlägen.

 

 

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