Fragen und Antworten zu unternehmensspezifischen Maßnahmen-Qualifizierungsprojekte

I. Antragsteller

1. Wer kann eine Förderung beantragen?

Es können ausschließlich Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern eine Förderung für die berufsbegleitende Qualifizierung ihrer Beschäftigten beantragen.

2. Welche Unternehmen und Beschäftigte erhalten keine Förderung?

a.)    Unabhängig von der Rechtsform werden folgende Tätigkeitsbereiche von der Förderung insgesamt (Unternehmer und Beschäftigte) ausgeschlossen:

  • Ärzte/-innen
  • Steuerberater/-innen
  • Finanzberater/-innen
  • Rechtsanwälte/-innen
  • Wirtschaftsprüfer/-innen
  • Unternehmensberater/-innen
  • Versicherungsvertreter/-innen und Versicherungsmakler/-innen
  • Immobilienmakler/-innen
  • Notar/-innen
  • Insolvenzverwalter/-innen
  • Detekteien
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen

b.)    Unternehmen,

  • die Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen und entsprechende Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge anbieten und dafür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand erhalten, sind nicht förderfähig.

c.)    Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

d.)    Nicht förderfähig sind

  • Auszubildende, Praktikanten und Schüler/-innen.

e.)    Beschäftigte

  • des Bundes, des Landes und der Kommunen sind nicht förderfähig.

f.)     Beschäftigte

  • in Krankenhäusern, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind, sind nicht förderfähig.

g.)     Beschäftigte

  • in Rehakliniken sind nicht förderfähig.

3. Können Zuwendungen für mehrere, unterschiedliche Bildungsinhalte beantragt werden?

Es können auch mehrere Zuwendungen mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann.
Die Beantragung weitgehend identischer Bildungsinhalte ist frühestens 24 Monate nach Beendigung der Qualifizierung erneut möglich.

4. Welche Beantragungsfristen sind einzuhalten?

Der Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen).

Sobald der Eingang des Antrages von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH bestätigt wurde, kann der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor Entscheidung über den Antrag mit dem Vorhaben beginnen. Eine abschließende Entscheidung über den Antrag (Bewilligung/Ablehnung) ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist das Datum der Eingangsbestätigung.

 

 

5. Gibt es eine Mindesthöhe der Gesamtausgaben?

Für Bildungsschecks ist je Antrag die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 300 € festgelegt. Ein Antrag kann mehrere Bildungsschecks umfassen.

6. Wie sind die Regelungen für Kurse mit unterschiedlichen Niveaustufen?

Für Qualifizierungsinhalte mit unterschiedlichen Niveaustufen (z. B. Sprachkurse oder EDV-Fortbildungen) gelten folgende Regelungen:
Alle Kurse werden in die drei Niveaustufen Grundlagen, Fortgeschritten und Verhandlungssicher eingestuft.
Förderfähig ist in jeder Niveaustufe ein Kurs pro Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten.
Für den Fall, dass ein Kurs der höheren Niveaustufe (z. B. Fortgeschritten) durchgeführt wurde, ist eine spätere Förderung des gleichen Kurses in einer niedrigeren Niveaustufe (z. B. Grundlagen) nicht möglich.
a.)    Für den bereits geförderten Beschäftigten ist ein zweiter Antrag für einen Kurs der gleichen Niveaustufe frühestens nach Ablauf der 24 Monatsfrist möglich.
b.)    Bei einer Antragstellung für einen Kurs der gleichen Niveaustufe mit deutlich unterschiedlichen Inhalten (z. B. Maritimes Englisch und Technisches Englisch) ist eine weitere Förderung auch vor Ablauf der 24-Monatsfrist möglich.
c.)    Die 24-Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Weiterbildung.

7. Sind Fernkurse/Fernunterricht förderfähig?

Bei Fernlernkursen/Fernunterricht, für die eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt wurde, ist die zugelassene Anzahl von Präsenzstunden förderfähig.

8. Sind E-Learning Kurse förderfähig?

Gefördert werden können ausschließlich Präsenz-Äquivalente. Das heißt, 100 % online durchgeführte Formate sind förderbar, sofern sie live stattfinden und die direkte Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmer ermöglichen.

9. Können Qualifizierungsmaßnahmen auch beantragt werden, wenn der externe Dienstleister noch nicht feststeht?

Bildungsschecks:
Eine Antragstellung ist möglich, wenn der externe Dienstleister zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht. Bitte beachten Sie den Pkt. 5.15 im Antragsformular Bildungsschecks.

Unternehmensspezifische Vorhaben:
Im Rahmen der Antragstellung ist der externe Dienstleister namentlich zu benennen und ein entsprechender Nachweis der Eignung des Dienstleisters (siehe FAQ Nummer 17) in Kopie beizufügen.

10. Wie lauten die Anforderungen an ein Angebot des externen Dienstleisters (nur bei Unternehmensspezifischen Vorhaben)?

Das Angebot muss 4 Mindestanforderungen erfüllen:

  • der Dienstleister muss eindeutig benannt sein,
  • das Angebot wurde in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag. erstellt (i. d. R. nicht älter als 3 Monate vor dem Datum der Antragstellung),
  • die beantragte Leistung ist im Angebot konkret beschrieben und
  • die beantragten Kosten müssen im Angebot dargestellt sein.

11. Können Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden, wenn der Antragsteller und der externe Dienstleister ein verbundenes Unternehmen sind oder der externe Dienstleister ein Partnerunternehmen des Antragstellers ist?

Nein, eine Förderung ist dann ausgeschlossen.

Link zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014

II. Förderinhalte

12. Welche Bildungsinhalte können gefördert werden?

Bildungsschecks:
Gefördert wird

  • die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.


Unternehmensspezifische Vorhaben:
Gefördert werden Vorhaben

  • zur Kompetenzfeststellung von Beschäftigten,
  • zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze in Unternehmen oder
  • zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.

13. Welche Bildungsinhalte werden nicht gefördert?

a.)    Nicht förderfähig sind gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen
für die der Kostenträger in der gesetzlichen Vorschrift benannt ist oder
die für eine Betriebszulassung erforderlich sind.
b.)    Führerschein-Basisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig.
c.)    Nicht gefördert werden Produktschulungen. Produktschulungen sind Schulungen, die von einem Hersteller oder einer Vertriebseinheit durchgeführt werden, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen.
d.)    Die Teilnahme an Symposien, Tagungen, Treffen, Erfahrungsaustauschen, Konferenzen, Kolloquien und Kongressen u. Ä. sind keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und daher grundsätzlich nicht förderfähig.

III. Förderhöhe

14. Wie hoch ist die Zuwendung?

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Bildungsschecks:

Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.000 Euro je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme.

Unternehmensspezifische Vorhaben:

Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für mittlere Unternehmen kann die Zuwendung 60 Prozent und für kleine Unternehmen 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Antragsteller müssen die für kleine und mittlere Unternehmen gültige EU-Definition gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I erfüllen.

Link zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014

Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer, sofern die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie Skonti und Rabatte.

15. Welche Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme sind zuwendungsfähig?

Kosten, die der externe Dienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme in Rechnung stellt, sind zuwendungsfähig. Zu den Kosten für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gehören Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel, etc.

Nicht gefördert werden:

  • Kosten, die externe Dienstleister dem Unternehmen für die Abrechnung der Maßnahme in Rechnung stellen
  • Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren
  • Kosten für Bewirtung (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.)


Sollten Sie in Bezug auf zuwendungsfähige Kosten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

IV. Durchführung von Qualifizierungsprojekten

16. Welche Mindestteilnahmestunden sind für eine Förderung notwendig?

Bildungsschecks:

  • Qualifizierungsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein/e Teilnehmer/in überwiegend (mehr als 50 % der Gesamtstunden) anwesend war.

Unternehmensspezifische Vorhaben:

Zum Stundenumfang der einzelnen Kurse der Qualifizierungsmaßnahme:

  • Verringert sich der Stundenumfang in den einzelnen abgerechneten Kursen der Qualifizierungsmaßnahme gegenüber dem geplanten bewilligten Stundenumfang der Kurse um mehr als 40%, entfällt die Förderung dieser Kurse wegen nicht ausreichender Erfüllung des Zuwendungszwecks.

Zur Teilnehmeranwesenheit:

  • Als Teilnehmer der einzelnen abgerechneten Kurse der Qualifizierungsmaßnahme werden nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anerkannt, die mindestens zu 50 % des Stundenumfangs in den einzelnen abgerechneten Kursen tatsächlich und nachweislich im Kurs anwesend waren.

Zur Teilnehmeranzahl:

  • Beträgt die anerkannte Teilnehmeranzahl eines abgerechneten Kurses mindestens 60 % der bewilligten geplanten Teilnehmeranzahl, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben zu 100% anerkannt. Liegt die anerkannte Teilnehmeranzahl eines abgerechneten Kurses unter 60 % der bewilligten geplanten Teilnehmeranzahl, vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach der folgenden Maßgabe:  Zuwendungsfähige Ausgaben des bewilligten, geplanten Kurses geteilt durch die bewilligte geplante Teilnehmeranzahl der Maßnahme multipliziert mit der Anzahl an Teilnehmern, die im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung anerkannt wurden.

17. Was sind geeignete externe Dienstleister?

Als geeignete externe Dienstleister gelten:

a.)  Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

b.)  Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen oder
Link Weiterbildungslandesverordnung M-V

c.)  Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitäts-managementsystem verfügen oder

d.)  eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen oder

e.)  Dienstleister, die über einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird, verfügen.

Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a.) bis e.) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.

18. Der vom Unternehmen gewünschte externe Dienstleister verfügt nicht über die staatliche Anerkennung gemäß § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V? Wie kann eine staatliche Anerkennung in M-V erfolgen?

Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V nimmt das Ministerium für Bildung, und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter:
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/

V. Abrechnung von Zuwendungen

19. Wer kann Zuwendungen abrechnen? Wie erfolgt die Mittelauszahlung?

Bildungsschecks:
Die Abrechnung von Bildungsschecks erfolgt ausschließlich durch den externen Dienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt hat und über eine Anerkennung (vgl. FAQ Nummer 17) verfügt.

Unternehmensspezifische Vorhaben:
Die Abrechnung von unternehmensspezifischen Vorhaben erfolgt ausschließlich durch den Zuwendungsempfänger (Unternehmen) selbst.

20. Wann und wie kann die Zuwendung abgerechnet werden?

Bildungsschecks:

  • Das Unternehmen als Zuwendungsempfänger tritt den Zahlungsanspruch aus dem Bildungsscheck an den externen Dienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchführt und über eine Anerkennung (vgl. FAQ Nummer 17) verfügt, ab.
  • Bildungsschecks müssen vom externen Dienstleister innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH zur Abrechnung eingereicht werden.
  • Externe Dienstleister, die Bildungsschecks abrechnen möchten, erhalten von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH eine Kundenummer, mittels derer über die Homepage der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH die erforderlichen Abrechnungsunterlagen abgerufen werden können.
  • Die notwendigen Abrechnungsunterlagen (Sammel-Abrechnungsbeleg für Bildungsscheck) müssen sowohl elektronisch (xml-Datei wird durch Anklicken der Schaltfläche „Datenübermittlung und fertiges Formular drucken“ erzeugt) als auch in Papierform bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH eingereicht werden.

Unternehmensspezifische Vorhaben:

  • Unternehmensspezifische Maßnahmen müssen vom Zuwendungsempfänger (Unternehmen) spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung zur Abrechnung eingereicht werden.
  • Die notwendigen Abrechnungsunterlagen (Mittelanforderung und Verwendungsnachweis) müssen sowohl elektronisch (xml-Datei wird durch Anklicken der Schaltfläche „Datenübermittlung und fertiges Formular drucken“ erzeugt) als auch in Papierform bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH eingereicht werden.

21. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden, damit Zuwendungen abgerechnet werden können?

Durch den externen Dienstleister für Bildungsschecks:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sammel-Abrechnungsbeleg,
  • vollständig ausgefüllter und mit allen notwendigen Unterschriften versehener Bildungsscheck,
  • vollständig ausgefüllte und unterzeichnete qualifizierte Teilnahmebescheinigung,
  • Gesamtrechnung des externen Dienstleisters an das Unternehmen über die erfolgte Qualifizierungsmaßnahme. Auf der Rechnung müssen der Gesamtbetrag und der vom Unternehmen zu leistende Eigenanteil ausgewiesen sein,
  • Nachweis über die geleistete Zahlung des Eigenanteils des Unternehmens.

Durch den Zuwendungsempfänger (Unternehmen) für Unternehmensspezifische Vorhaben:

  • eine Aufstellung der beglichenen Rechnungen,
  • die Originalbelege der Rechnungen,
  • ein Nachweis der Bezahlung,
  • eine durch den Zuwendungsempfänger und durch die Beschäftigten bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Qualifizierung,
  • ein formgebundener Sachbericht, der Ausführungen zum Erfolg der Maßnahme beinhaltet,
  • eine Bestätigung, dass die Einwilligungserklärungen der teilnehmenden Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen und,
  • eine Benennung der Publizitätsmaßnahmen und dazugehörige Nachweise wie bspw. Screenshot der Unternehmens-Website, Kopien von Teilnehmerlisten oder Teilnahmebestätigungen, Bilder zu Sichtmaterialien bspw. Bilder von Plakaten, Hinweisschildern oder Türanschlägen.

 

22. Wie lange müssen Dokumente aufbewahrt werden?

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sämtliche Originalunterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

 

 

Stand: 18.10.2022

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