I. Antragsteller
Es können ausschließlich Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern für ihre Beschäftigten Bildungsschecks beantragen.
a) Unternehmen:
Keine Fördermöglichkeiten durch Bildungsschecks bestehen für Unternehmen nachfolgender Tätigkeitsbereiche und deren Beschäftigten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
b.) Beschäftigte:
Nicht förderfähig sind Auszubildende, Praktikanten und Schüler. Beschäftigte des Bundes, des Landes und der Kommunen sind nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind Beschäftigte, die in der Geschäftsführung oder Verwaltung in Unternehmen des Pflegebereiches, bei Freiberuflern eines Gesundheitsberufes oder in Unternehmen des Gesundheitswesens tätig sind.
Beschäftigte in Krankenhäusern, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind, können nicht durch Bildungsschecks gefördert werden.
Befinden sich Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte des Antragstellers in M-V, aber der Wohnort des Beschäftigten außerhalb M-V, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn die Tätigkeit durch den Beschäftigten überwiegend in M-V ausgeübt wird.
Selbstständig tätige Freiberufler selbst sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Hiervon ausgenommen sind freiberuflich tätige Unternehmer/innen aus dem Gesundheitsbereich. Diese können für ihre eigene Weiterbildung Bildungsschecks beantragen. Hierzu zählen z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden und Podologen.
Für Beschäftigte von Unternehmen, die den freien Berufen zuzuordnen sind und nicht unter eine der Ausschlussbranchen unter Punkt 2. fallen, können Bildungsschecks beantragt werden.
Antragsteller der freiberuflichen Gesundheitsberufe werden mit maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Für Beschäftigte von Unternehmen, die Aufgaben im Pflegebereich wahrnehmen, können Bildungsschecks beantragt werden.
Diese Antragsteller werden mit maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Nein, ein Bildungsscheck ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Es können auch mehrere Bildungsschecks mit unterschiedlichen Bildungsinhalten für einen Beschäftigten im Jahr beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vorhaben (eine zusammenhängende Weiterbildungsmaßnahme) nicht in einzelne Module aufgeteilt und einzeln zur Förderung beantragt werden kann.
Die Beantragung weitgehend identischer Bildungsinhalte ist frühestens 24 Monate nach Beendigung der Qualifizierung erneut möglich.
Ein Bildungsscheck ist grundsätzlich 12 Monate, bei abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahmen 24 Monate gültig. Im Zuwendungsbescheid sind Beginn und Ende des Bewilligungszeitraumes angegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die jeweilige Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen sein.
Der Antrag ist vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH einzureichen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen oder die Bezahlung von Rechnungen).
NEU: Sobald der Eingang des Antrages auf Zuwendung von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH bestätigt wurde, kann der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko vor Bewilligung der Zuwendung mit dem Vorhaben beginnen. Eine abschließende Entscheidung über den Antrag ist abhängig vom Ergebnis der Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.
Die Bewilligung erfolgt durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides an das antragstellende Unternehmen. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes ist das Datum der Eingangsbestätigung. Der Bewilligungszeitraum endet nach 12 Monaten (Bildungsscheckantrag 500 EUR) oder 24 Monaten (Bildungsscheckantrag 3000 EUR).
Je Antrag ist die Höhe der Gesamtausgaben auf mindestens 300 EUR festgelegt. Ein Antrag kann mehrere Bildungsschecks umfassen.
Eine Antragstellung ist möglich, wenn der externe Dienstleister zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht (Verweis auf Pkt. 19).
Nein, eine Förderung ist dann ausgeschlossen.
Qualifizierungsmaßnahmen, die online durchgeführt werden, sind förderfähig sofern sie live stattfinden und Interaktion ermöglichen. Gefördert werden können ausschließlich Präsenzäquivalente, d.h. Zeiten, in denen ein Dozent mit dem Teilnehmer direkt in Kontakt steht.
Zeiten des Selbststudiums und reine Vortragsveranstaltungen sind nicht förderfähig.
Sollten Sie in Bezug auf die Förderfähigkeit von online durchgeführten Qualifizierungen Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gefördert wird die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
Eine nicht abschließende Auswahl an Bildungsinhalten ist der Berechnungsmatrix (Bildungsschecks 500 EUR, Bildungsschecks 3.000 EUR, Bildungsschecks Schweißen) zu entnehmen.
Nicht förderfähig sind gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen:
Führerscheinbasisausbildungen für PKW, LKW und Bus sind nicht förderfähig.
Die Ausbildung zum/zur Heilpraktiker/-in und Heilpraktiker/-in für bestimmte Gebiete ist von der Förderung ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden Produktschulungen. Produktschulungen sind Schulungen, die von einem Hersteller oder einer Vertriebseinheit durchgeführt werden, die dem Vertrieb oder der Wartung von Produkten eines Herstellers dienen.
Kosten, die der externe Dienstleister dem Unternehmen für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme in Rechnung stellt, sind förderfähig. Zu den Kosten für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme gehören Personalkosten, Materialien und Bedarfsartikel, etc.
Sollten Sie in Bezug auf förderfähige Kosten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten des externen Dienstleisters für die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten mit Ausnahme der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer, sowie Skonti und Rabatte.
NEU: Für Anträge auf eine 50 % Förderung gelten die Obergrenzen (gemäß Berechnungsmatrix) der förderfähigen Ausgaben nicht.
Für Anträge auf eine 75 % Förderung nach der De-minimis-Verordnung sind die entsprechenden maximalen Obergrenzen der förderfähigen Ausgaben für jeweilige Qualifizierungsarten und -inhalte (pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde) festgelegt und der Berechnungsmatrix (Bildungsschecks 500 EUR, Bildungsschecks 3.000 EUR, Bildungsschecks Schweißen) zu entnehmen.
a. Bei Qualifizierungen mit qualifizierter Teilnahmebescheinigung
b. Bei Qualifizierungen mit Abschlussorientierung oder Qualifizierungen
mit Abschlusszertifikat oder anschlussfähige Teilqualifizierungen
c. Antragsteller, die Bildungsschecks für die Qualifizierung im Zusammenhang mit Aufgaben im Pflegebereich beantragen, werden maximal mit 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Darunter fallen insbesondere Pflegeheime, Unternehmen die Pflegedienstleistungen sowie Tagespflege anbieten, Seniorenheime und Hospize.
EU-Beihilfen sind öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, dar. EU-Beihilfen sind grundsätzlich bei der EU-Kommission anzumelden. Es gibt jedoch Gruppen von Beihilfen, die von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Zu diesen Gruppen zählen u. a. Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen.
Vor diesem Hintergrund beträgt die Förderung durch Bildungsschecks bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
De-minimis-Beihilfen sind gemäß EU-Recht (De-minimis-Verordnung) gewährte öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen dürfen bei Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren (aktuelles Jahr und zwei vorangegangene Steuerjahre) den Schwellenwert von 200.000 EUR bzw. bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor 100.000 EUR nicht übersteigen.
Wird dieser Schwellenwert bei dem antragstellenden Unternehmen in Summe nicht erreicht, können bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden.
Qualifizierungsmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein/e Teilnehmer/-in überwiegend (mehr als 50 % der Gesamtstunden) anwesend war. Die Förderung erfolgt nur für die Tage, an denen eine Anwesenheit nachgewiesen wird. Fehlzeiten sind nicht förderfähig.
Als geeignete externe Dienstleister gelten:
a) Dienstleister, die über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verfügen,
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
b) Dienstleister, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung (WBLVO-MV) verfügen,
www.gsa-schwerin.de/leistungen/grundlagen-zu-foerderprogrammen/regelung-des-landes.html
c) Dienstleister, die über ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder,
d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung verfügen.
Wichtig: Die Förderfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine der unter a) bis d) aufgeführten Anerkennungen während des gesamten Zeitraumes der Qualifizierungsmaßnahme ohne zeitliche Unterbrechung vorhanden ist.
Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V nimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vor. Die notwendigen Antragsunterlagen für Weiterbildungsdienstleister finden Sie unter:
http://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/anerkennung-von-einrichtungen/
Das Unternehmen als Zuwendungsempfänger tritt den Zahlungsanspruch aus dem Bildungsscheck an den externen Dienstleister, der die Qualifizierungsmaßnahme durchführt, ab.
Die Abrechnung von Bildungsschecks kann ausschließlich durch den externen Dienstleister erfolgen, der über eine im Punkt 19 a) bis d) aufgeführte Anerkennung verfügt.
Wird die Qualifizierungsmaßnahme von einem externen Dienstleister durchgeführt, der nicht über eine der im Punkt 19 a) bis d) aufgeführten Anerkennungen verfügt, so kann der externe Dienstleister die Bildungsschecks nicht abrechnen, da die Abtretung des Zahlungsanspruches nicht wirksam zustande gekommen ist.
Bildungsschecks müssen vom externen Dienstleister innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH zur Abrechnung eingereicht werden.
Externe Dienstleister, die Bildungsschecks abrechnen möchten, erhalten von der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH eine Kundenummer, mittels derer über die Homepage der GSA die erforderlichen Abrechnungsunterlagen abgerufen werden können.
Die notwendigen Abrechnungsunterlagen (Sammel-Abrechnungsbeleg für Bildungsscheck) müssen sowohl elektronisch (xml-Datei wird durch Anklicken der Schaltfläche „Datenübermittlung und fertiges Formular drucken“ erzeugt) als auch in Papierform bei der GSA eingereicht werden.
Folgende Unternehmen sind bei der Abrechnung von Bildungsschecks durch den externen Dienstleister einzureichen:
500 EUR Bildungsscheck:
3.000 EUR Bildungsscheck:
Sie wollen ein Teil des Teams werden? [weiterlesen]
Bildungsschecks [weiterlesen]
Unternehmensspezifische Vorhaben (Qualifizierungsprojekte) [weiterlesen]
Unternehmenshotline [weiterlesen]
Mikrodarlehen [weiterlesen]
Bildungsschecks für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen [weiterlesen]
Gründungsstipendien [weiterlesen]
KMU-Formular [weiterlesen]
Eine Gesellschaft des
Landes Mecklenburg-Vorpommern