Fragen und Antworten zu Gründungsstipendien

I. Antragsteller

1. Wer kann eine Förderung beantragen?

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen mit fachlicher und kaufmännischer Eignung sein, die mindestens 18 Jahre alt sind und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • durch Gründung eines neuen Unternehmens selbständig machen wollen oder
  • deren Unternehmensgründung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

2. Was wird gefördert?

Hauptgeschäftsgrundlage müssen neuartige Produkte oder Dienstleistungen mit hohem Innovationsgrad sein. Diese sollen auf ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder kreativwirtschaftlichen Ideen basieren, die aus wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Forschungsergebnissen, insbesondere aus dem Hochschul- und Forschungsbereich, abgeleitet werden.

II. Voraussetzungen

3. Welches sind die Voraussetzungen für die Beantragung eines Gründungstipendiums?

•    der Hauptwohnsitz des Antragstellers und der zukünftige Betriebssitz müssen sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
•    der Antragsteller muss über die für das Vorhaben notwendige fachliche und kaufmännische Eignung verfügen,
•    der Antragsteller muss wesentlich als Kompetenzträger an der Erarbeitung des Produkts / der Dienstleistung mitgewirkt haben,

•    der Innovationscharakter des Produktes oder der Leistung ist durch eine fachliche Stellungnahme einer Hochschule oder Forschungseinrichtung zu bestätigen,

•    kein Insolvenzverfahren beantragt, bzw. eröffnet und keine eidesstattliche Versicherung abgegeben,

•    Antragstellung ist bis zu einem Jahr nach der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit möglich,

•    Berufsausübung nicht in traditionell freien Berufsfeldern.

Es muss ein vollständiges und aussagefähiges Unternehmenskonzept vorgelegt werden.

4. Werden auch Betriebsübernahmen gefördert?

Ja, Betriebsübernahmen werden wie Neugründungen behandelt.

5. Kann auch eine Nebentätigkeit gefördert werden?

Mit dem Gründungstipendium werden nur wirtschaftlich tragfähige Vollexistenzen geför-dert, eine Nebentätigkeit kann nicht gefördert werden.

6. Kann ein Wechsel aus der Nebentätigkeit zum Vollerwerb gefördert werden?

Ja, der Wechsel von einer Nebentätigkeit zum Vollerwerb wird wie eine Neugründung betrachtet und ist somit förderfähig. Es bedarf jedoch ein Nachweis, dass die bisherige Tätigkeit im Nebenerwerb durchgeführt wurde.

III. Wie wird gefördert?

7. Wie erfolgt die Förderung?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für max. 18 Monate gewährt.

8. In welcher Höhe kann ein Gründungsstipendium beantragt werden?

Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 1.200,00 EUR pro Monat für max. 18 Monate und je Zuwendungsempfänger.
Für Kinder, für die der Zuwendungsempfänger Unterhalt leistet, werden zusätzlich 100,00 EUR pro Kind und Monat für den Bewilligungszeitraum als Kinderzuschlag gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Gründungsstipendiums besteht nicht.

IV. Einzureichende Unterlagen

9. Welche Unterlagen müssen zum Antrag mit eingereicht werden?

Einzureichen sind:
•    die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes zum Wohnsitz in M-V,
•    ein vollständiges Gründungskonzept (inklusive Investitions-, Finanzierungs-, Ertrags- und Umsatzplan sowie einem Liquiditätsplan mit monatlicher Aufschlüsselung der einzelnen Positionen für 12 Monate),
•    die Bestätigung des Innovationscharakters des Produktes oder der Dienstleistung in Form einer fachlichen Stellungnahme einer Hochschule oder Forschungseinrichtung,
•    der berufliche Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers hervorgeht,
•    geeignete Nachweise zur Bestätigung der fachlichen und kaufmännischen Qualifikation,
•    bei Betriebsübernahmen zusätzlich den letzten vorliegenden Jahresabschluss (bzw. steuerliche Gewinnermittlung nach § 4. Abs. 3 EStG), sowie eine Kopie des Entwurfs vom Übernahme-/Kaufvertrag,
•    gegebenenfalls erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen,

•    eine Erklärung über bereits gestellte Anträge auf weitere Zuwendungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes,

•    die „De-minimis“-Erklärung.

Im Einzelfall kann es sein, dass zusätzliche Unterlagen oder Angaben nachgereicht werden müssen.

10. Welche Inhalte soll das Konzept berücksichtigen?

Welche Bestandteile ein Unternehmenskonzept enthalten soll, hängt von den besonderen Bedingungen des jeweiligen Vorhabens ab. Einige Bestandteile sollten jedoch grundsätzlich enthalten sein und werden von möglichen Kapitalgebern auch erwartet. Insbesondere soll der Innovationsgehalt und damit die Neuartigkeit der Leistung/des Produktes hervorgehoben und beschrieben werden. Folgende Bestandteile sollte das Konzept enthalten:


A    Angaben zum Vorhaben
Im ersten Teil des Konzeptes werden die wichtigsten Angaben zum Vorhaben (Bezeichnung, Kontaktdaten) und zu den Gründerpersonen zusammengefasst dargestellt. Anschließend erfolgt eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, die einen ersten Einblick in das Vorhaben ermöglicht.
B    Angaben zur Gründerperson
Bei den Angaben zu den Gründerpersonen werden neben einem tabellarischen Lebenslauf, aus dem der berufliche Werdegang schlüssig hervorgehen soll, besonders auf die Darlegung der Qualifikation der Gründer und deren Beitrag zur Entwicklung der Innovation Wert gelegt.
C    Leistung, Markt, Absatz
Mit den Angaben zum Vorhaben wird erklärt, was genau die Gründer machen wollen, worin ihre Geschäftsidee besteht, mit welchen Produkten oder Dienstleistungen sie wo und mit welchen Kunden sie Geld verdienen wollen. Basis ist die Innovation, die hier auch im Rahmen möglicher Entwicklungspotentiale beschrieben wird.
D    Voraussetzungen
Im vierten Teil werden die Voraussetzungen zur Umsetzung des Vorhabens in Bezug auf Genehmigungen und Versicherungen dargestellt.
E    Planungsrechnung
Im Rahmen der Planungsrechnung (Teil E) wird das Existenzgründungsvorhaben in Zahlentabellen abgebildet und „durchgerechnet“. Dazu gehören der Investitionsplan, der Finanzierungsplan, der Umsatzplan, der Liquiditätsplan und die Ertragsvoraus-schau (mindestens für drei Jahre).
Die Angaben und Kalkulationen sind nach Möglichkeit durch geeignete Nachweise und Erläuterungen zu unterlegen. Für die Entscheidungsprozesse ist es hilfreich, wenn der Gründer das Konzept selbst erstellt und dazu nur jeweils bei Bedarf professionelle Hilfe eines externen Beraters in Anspruch nimmt.

 

V. Antragsverfahren

11. Wie erfolgt die Antragstellung?

•    Zunächst wird die Projektidee schriftlich mit dem zugehörigen Formular und den Anlagen einschließlich des Unternehmenskonzeptes bei der GSA eingereicht. Die Projektidee wird anschließend einer Fachjury vorgelegt, die hinsichtlich der För-derwürdigkeit ein Votum zur Projektidee erteilt.


Über die Entscheidung der Fachjury werden Sie unmittelbar schriftlich informiert.

•    Nach Erhalt eines Votums der Fachjury kann der Antrag schriftlich bei der GSA eingereicht werden.

•    Bewilligungsbehörde ist die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarkt-entwicklung mbH (GSA), Schulstraße 1-3 in 19055 Schwerin.

12. Wo finden sich die Antragsunterlagen?

Auf der Internetseite der GSA www.gsa-schwerin.de stehen das PDF-Formular zur Projektidee und das PDF-Antragsformular zum Download zur Verfügung.

13. Wie wird der Antrag gestellt?

Das PDF-Antragsformular wird elektronisch ausgefüllt und mit der Schaltfläche „Datenübermittlung und fertiges Formular drucken“ als xml-Datei an die GSA gesendet und im Anschluss vollständig ausgedruckt. Nach dem Senden erhalten Sie eine Bestätigung. Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise im Antrag. Das ausgedruckte Antrags-formular ist an den gekennzeichneten Stellen zu unterzeichnen und per Post an die GSA zu verschicken. Nach Posteingang Ihres Antrages bei der GSA erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Ihrer Antragsnummer.

14. Wann wird das Gründungsstipendium ausgezahlt?

Nach der Bearbeitung des Antrages, wenn alle notwendigen Unterlagen und Angaben vorliegen und der Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen Zuwendungsbe-scheid. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Vor der Auszahlung muss als Nachweis der Gründung die Gewerbeanmeldung bzw. bei Freien Berufen die Bestätigung des Finanzamtes vorliegen.

15. Wie wird das Gründungsstipendium ausgezahlt?

Nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen und Vorlage der Mittelanforderung erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge jeweils zum 15. des Monats auf das im Antrag angegebene Konto. Das Gründungsstipendium wird monatlich ausgezahlt.

16. Handelt es sich bei dem Gründungsstipendium um eine EU-Beihilfe?

Ja, es handelt sich bei dem Gründungstipendium um eine EU-Beihilfe. EU-Beihilfen sind öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen stellen für das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartigen Zuwendungen erhalten, dar.

17. Was sind „De-minimis“-Beihilfen?

De-minimis-Beihilfen sind gemäß EU-Recht (De-minimis-Verordnung) gewährte öffentliche Zuwendungen an Unternehmen. Diese Zuwendungen dürfen bei Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren (aktuelles Jahr und zwei vorangegangene Steuerjahre) den Schwellenwert von 300.000 EUR nicht übersteigen. Im Antrag ist eine „De-minimis“-Erklärung und eine Tabelle für Angaben zu evtl. erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen als Anlage enthalten.

VI. Verwendungsnachweisverfahren

18. Wie erfolgt der Verwendungsnachweis?

Innerhalb der Projektlaufzeit sind Sie aufgefordert, über die Unternehmensentwicklung in Form eines Zwischenberichts zu berichten sowie nach Ende der Laufzeit einen Ab-schlussbericht in Form des Schlussverwendungsnachweises einzureichen.


•    Einreichung des Zwischenberichtes
Über den Stand der Unternehmensentwicklung ist zur Mitte der Projektlauf-zeit ein Zwischenbericht vorzulegen. Das formgebundene PDF-Formular für den Zwischenbericht kann auf der Homepage der GSA zum Downloadange-fordert werden. Das ausgefüllte Formular ist in elektronischer Form und un-terzeichnet im Original an die GSA zu senden.


•    Einreichung des Abschlussberichtes
    Als Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der an Sie ausgereich-ten Zuwendung ist spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeit-raumes der Abschlussbericht vorzulegen. Die Einreichungsfrist entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid.

VII. Beratung

19. Wo kann man sich beraten lassen?

Eine kostenlose Beratung kann unter anderem bei den Hochschulen und Universitäten des Landes M-V, beim Forschungsverbund M-V oder bei den Technologiezentren in Anspruch genommen werden.

Weiterhin gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Bildungsschecks für Existenzgründer. Mit diesen Schecks kann sowohl ein Grundkurs über 48 Stunden und anschlie-ßend eine Unternehmensberatung gefördert werden. Eine Förderung kann hier nur vor Gründung des Unternehmens gewährt werden. Erste Ansprechpartner sind hier die IHK´s und HWK´s des Landes M-V. Weitere Informationen finden Sie auch hier:

https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/existenzgruendung-und-uebernahme/bildungsschecks-fuer-existenzgruender.html

Stand: 28.12.2023

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