Gründerstipendium

Zuwendungen im Zusammenhang mit der Gründung innovativer technologie-
orientierter Unternehmen in Form von Gründerstipendien.

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen für Hoch-
schulabsolventen durch Beihilfen zum Lebensunterhalt („Gründerstipendium")
können Beihilfen zum Lebensunterhalt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für
Hochschulabsolventen gewährt werden, die sich mit der Umsetzung einer tech-
nischen Produkt- oder Prozessinnovation bzw. einer neuartigen technologie-
basierten Dienstleistung selbstständig machen wollen. Die Höhe des Zu-
schusses richtet sich nach der Graduierung der Gründer: Absolventen mit mindestens einem Hochschulabschluss können 1.000,00 € pro Monat erhalten und promovierte Gründer 1.200,00 € pro Monat.

Für Kinder, für die der Gründer Unterhalt leistet, können 100,00 € pro Kind und Monat Kinderzuschlag gewährt werden. Der Zuschuss ist auf eine maximale Laufzeit von 18 Monaten begrenzt, wobei andere öffentliche Hilfen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes angerechnet werden.


Die Entscheidung über die Vergabe der Zuwendung erfolgt im Anschluss an ein Votum der Fachjury über das Unternehmenskonzept.

Projektideen und Anträge sind bei der GSA Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH als antragsannehmende und vorprüfende Stelle einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Ansprechpartner

Norbert Bürk [mehr] Angela Hillenhagen [mehr] Ramona Koslowski [mehr]

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Downloads - Förderung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern durch Zuwendungen zum Lebensunterhalt A.2.2 - Gründerstipendium

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